Anträge für die 156. VV der AK-Wien
Hier sind die überarbeiteten Antraege zu finden:
AUGE01 Änderung Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
AUGE02 Anrechnung der Kinder-und Hospizkarenz
AUGE03 Sozialverträglichkeitsprüfung im Gesetzgebungsverfahren
AUGE04 Umwandlung der priv Beschäftigungsverhältnisse
AUGE05 Verbot Leih-und Zeitarbeit
AUGE06 Ausgliederung und Privatisierung
AUGE07 Befristungen Umsetzung EU-Richtlinie
AUGE08 Mindestsicherung Ombundsstelle
AUGE09 Verbot der Aussenflaechenbeheizung
AUGE11 Kommunale Grundversorgung
AUGER1 Finanzierung der Pflege
Anträge 156. VV (Markus)
Anträge für die 156.VV (Christine)
Hab mir gedacht, ich stell meine Anträge jetzt trotz Zusendung auch gleich auf den Blog. Bitte zum Download jeweils anklicken.
- Befristungen Gemeinde Wien – Umsetzung EU-Richtlinie
- keine Zustimmung zu Ausgliederungen + Privatisierungen
- Verbot von Leih- bzw. Zeitarbeit in der Gemeinde Wien
- Sozialverträglichkeitsprüfung im Gesetzgebungsverfahren
- Umwandlung privatisierte Beschäftigungsverhältnisse
- Resolution für ausreichende Finazierung im Pflege- und Gesundheitsbereich
Bitte um Anregungen und Rückmeldungen, wenn gewünscht! LG Christine
Entwurf: Verbot von Nano-Silber in Konsumprodukten; Studie der Umweltfolgen bei verstärkter Freisetzung von Nano-Silber
Antrag XX zur
Verbot von Nano-Silber in Konsumprodukten
Studie der Umweltfolgen der verstärkten Freisetzung von Nano-SilberStudie der Umweltfolgen der verstärkten
Silber – es ist, vielleicht mit Ausnahme von Titandioxid, das weithin am häufigsten in Konsumprodukten eingesetzte Nanomaterial. Genaue Zahlen liegen nicht vor, da es keine geordnete Regelung gibt.
Silber ist aber ein giftiges Schwermettal ohne physiologischer Funktion. Es liegt in drei verschiedenen Formen vor.
- Als Metall ist es praktisch nicht giftig und langlebig. Das ist jene Form in der es in üblichen Silbergeschirr vor liegt
- Als Jon ist es giftig und kurzlebig, weil es sich als einzelnes Atom schnell mit andere Atome und Molekülen verbindet.
- Als Nanopartikel ist Silber giftig und langelebig. Zusätzlich kann es alle Barrieren im menschlichen Körper überwinden, inklusive der wichtigen Blut-Hirn Schranke
Nanosilber wird auch wegen seiner Depotwirkung eingesetzt. Die Idee ist, dass aus dem Nanopartikel kontinuierlich Jonen freigesetzt werden. Damit erreicht man eine hohe Wirksamkeit bei niedriger Konzentration
Ganz allgemein ist Silber also ein Biocid. Biocide sind aktive chemische Molekühle, die das Wachstum der Bakterien hemmen oder die Bakterien töten. Im Gegensatz zu Antibiotika wirken sie nicht selektiv und sind daher auch für alle höheren Lebewesen, inklusive uns Menschen, giftig.
Es gibt in der wissenschaftlichen Literatur Ergebnisse, die zeigen, dass der Einsatz von Nano-Silber auch die Resistenz gegenüber Antibiotika erhöht, da der Mechanismus, der für diese Resistenz verantwortlich ist, der gleiche ist. Insbesondere gilt das für die so genannten Carbapeneme, die manche als letzte Waffe gegen gefährliche Infektionen eingesetzt werden können. Damit trägt der breite Einsatz von Nano-Silber in Krankenhäuser aber auch in Produkten für die Konsumenten und Konsumentinnen zur Züchtung sogenannter Superbugs bei. Darunter werden Bakterienstämme verstanden, gegen die unsere herkömmlichen Antibiotika nicht mehr wirken.
Die Öffentlichkeit ist über das Problem Silber und Nano-Silber nicht informiert. Im Gegenteil, bei kaum einem Stoff ist die öffentliche Meinung so stark von einem falschen Bild geprägt. Da Silber sowohl in seiner üblichen Verwendungsform im Haushalt (Geschirr) als auch in seiner jonischen Form nur geringe Toxizität aufweist, überwiegt das Bild von Silber als einem edlen Stoff.
Nanosilber wird in sehr vielen Bereichen eingesetzt:
- Lebensmittelverpackungen wie Frischhaltedosen und Trinkflaschen
- Küchenartikel wie Schneidbretter
- Textilien wie Socken und Funktionsunterwäsche
- Nahrungsergänzungsmittel
- Reinigungsmittel, Haushaltsartikel und Desinfektionsmittel
- Beschichtungen von Geräten wie zum Beispiel Kühlschränke und Waschmaschinen
- Medizinische Produkte vor allem zur Wundbehandlung, aber auch Produkte zur Empfängnisverhütung
- Sanitärkeramiken
- Zusätze für Schwimmbäder
- Kosmetika wie Make-up und Lippenpflege
- Hygieneprodukte wie Zahnpaste, Zahnbürsten,Shampoos, Hautcremes, Monatshygiene und Mundspülungen
- Produkte für Babys wie zum Beispiel Schnuller
- Koffer, Schuhe, Türschnallen
- Farben und Lacke
In Europa kommt Nano-Silber derzeit noch vor allem im Bereich von Naturkosmetik und Esoterik zum Einsatz. Durch die mangelnde Regulierung ist es aber nur eine Frage der Zeit, bis auch hier ein breiteres Spektrum vorhanden ist. Abgesehen davon, dass der zunehmende Handel über das Internet eine genaue Aussage, welche Produkte in einem bestimmten Gebiet gekauft werden, nicht mehr möglich ist.
Derzeit gibt es einige bereichspezifische Regelungen, die auch Nano-Silber erfassen. Die abgedeckten Bereiche sind Biozide, Pestizide, Medizinprodukte, Lebensmittelkontaktmaterialien und Nahrungsergänzungsmittel. Es bestehen aber keine speziellen Regelungen für den Stoff Nano-Silber oder andere Nano-Materialien im EU-Rahmen.
Grundsätzlich ist der REACH-Rahmen (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemical substances) umfassend und sollte alle Chemikalien abdecken – jedoch wird vielfach Kritik laut. Grund dafür sind einige Lücken. Vor allem ein zu hoher Schwellenwert, der das Gewicht des eingesetzten Stoffes als Kriterium für den Bedarf nach genaueren Untersuchungen heranzieht. Gerade für Nanomaterialien, die bei viel geringerem Gewicht eine verstärkte Wirkung zeigen eine unzureichende Regelung. Dazu kommt eine ungenügende Verfolgbarkeit weil weder eine Kennzeichnungspflicht existiert noch die Messbarkeit von Nanomaterialien in den meisten Fällen gegeben ist.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Nano-Silber ein Stoff ist dessen Einsatz zwar alleine schon im Spitalsbereich problematisch ist, der aber dennoch derzeit verbreitet in unseren Haushalten zum Einsatz kommen wird. Zusätzlich ist eine giftige Wirkung auf den menschlichen Körper zu befürchten, die vor allem erst langfristig auftreten wird. Besonders problematisch dabei ist die mangelhaften Regelungen des Einsatzes und der Umstand, dass Nanomaterialien im wesentlichen nicht gemessen werden können.
Die Vollversammlung der AK Wien fordert daher:
Eine ausreichend öffentliche Information über Nano-Silber und der möglichen Gefahren.
Ein Verbot von Nano-Silber in Konsumentenprodukten. Unsere Haushalte sollen genreell von Bioziden frei gehalten werden.
Österreich soll sich innerhalb der EU für neue umfassende Regelungen zu beständigen Nanomaterialien einsetzten. Insbesondere bei der Evaluierung von Reach, bei der Debatte über die Definition von Nanotechnologie und für ausreichende Kenzzeichungen von Inhaltsstoffen im Bereich Lebensmittel und Kosmetik.
Die Vollversammlung der AK Wien fordert daher:
Über die Umweltfolgen des verstärkten Einsatz von Nano-Silber gibt es zwar schon einige einzelne Untersuchungen. Es fehlt aber eine Zusammenfassende Studie der Umweltfolgen der verstärkten Freisetzung von Nano-Silber. Diese Studie soll von der Arbeiterkammer in Auftrag gegeben werden.
Fries Nanosilber Wien 9-6-2011-1
bmg_nanosilber_fassung_veroeffentlichung_final__mit_deckblaetter1-1
Truppe Silber in Produkten Wien 9-6-2011-1
Biocides Meeting 24 nov 09 Uppsala Report-1
Entwurf: Verbot der Aussenflächen-Beheizung
danke an ernst für die hilfreichen links!!!
Verbot der Aussenflächen-Beheizung
Terrassen- oder Balkonheizstrahler, Heizpilz, Heizschwammerl – früher nur auf Weihnachtsmärkten gesichtet, sind sie seit dem Rauchverbot in der Gastronomie auch vor Lokalen in Mode gekommen. Mittlerweile werden sie auch Privathaushalten feilgeboten.
Seit Jahrzehnten bemühen sich fächerübergreifend u.a. Wirtschaft, Umweltschutz und Wissenschaft den U-Wert* von Gebäuden zu verbessern um möglichst effizient und energiesparend zu heizen. Gleichzeitig sprießen immer mehr Heizpilze aus dem Boden, deren Aufgabe es ist, im Freien zu heizen.
Betreibt man einen Gas-Terrassenheizstrahler eine Stunde lang, so reicht diese Energie aus, um einen gleich großen Raum sechsmal so lange zu beheizen wie die im Freien befindliche Fläche. Elektrische Heizstrahler erscheinen zunächst effizienter da deren verbrauchte Energie nur 2,5-mal so lange reicht, um einen gleich großen Raum eines Niedrigenergiehauses zu erwärmen. Die energieaufwändige und CO2-intensive Stromerzeugung führt jedoch dazu, dass beide Techniken etwa gleich CO2-intensiv sind.
Im Vergleich zum Beheizen einer gleich großen Wohnfläche eines Niedrigenergiehauses verursachen elektrische Terrassenheizstrahler etwa 7,6-Mal so viele CO2-Emissionen, gasbetriebene Terrassenheizstrahler verursachen etwa sechsmal so viele CO2-Emissionen.
Ein regelmäßig eingesetzter Heizstrahler verursacht bis zu 1.000 Euro Gaskosten im Jahr und stößt dabei im Durchschnitt rund zwei Tonnen klimaschädliches CO2 aus – so viel wie ein Mittelklassenwagen mit 12.000 Kilometer Fahrleistung.
Wir haben keine Daten darüber, wie viele Heizpilze allein in Wien im Einsatz sind, aber ein Spaziergang im Winter lässt erahnen, dass es sich um Tausende handelt – die tausende Tonnen CO2 ausstoßen.
Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass Terrassenheizstrahler Energie nur sehr ineffizient nutzen. Gasbetriebene und elektrische Heizstrahler sind dabei etwa gleich ineffizient und etwa gleich CO2-intensiv. Österreich ist nach dem Klimaschutzabkommen (Kyoto-Protokoll) verpflichtet, bis zum Jahr 2020 im Vergleich zu 1990 insgesamt 13 Prozent weniger Kohlendioxid (CO2) einzusparen. Österreich hat 2009 400 Millionen Euro für den Kauf von Emissionszertifikaten (CO2 Ablass – Staaten die ihre CO2-Emissionsgrenze unterschreiten können diese an andere Staaten verkaufen) vorgesehen. Wifo-Experte Stefan Schleicher rechnet damit (2009), dass mindestens 600 Millionen Euro, anfallen. Noch höhere Zahlungen sieht Greenpeace-Sprecher Niklas Schinerl (2009) auf Österreich zukommen: Das Land liege knapp hundert Millionen Tonnen CO2 über seinem Klimaziel. Bei aktuellen Preisen von dreizehn bis fünfzehn Euro pro Tonne CO2 komme es somit zu einer Summe von weit über einer Milliarde Euro.
Dass ein Verbot möglich ist zeigen uns Städte wie Stuttgart, Nürnberg, Tübingen, Ludwigsburg, Berlin und Köln. Dort dürfen Gastronomien keine Heizstrahler mehr auf ihrem Grundstück positionieren.
Vor allem im Winter, wo die erneuerbaren Energiequellen weniger produktiv sind, der Energieverbrauch aber drastisch steigt und daher vermehrt auf Atomstrom, Kohlekraftwerke und andere Umweltschädigende Energieerzeugung zurückgegriffen wird, ist es unverantwortlich, fossile Bennstoffe derart ineffizient zu nutzen.
Um den SteuerzahlerInnen einen noch höheren Ablasskauf von Emissionszertifikaten zu ersparen und vor allem der nachfolgenden Generation die Umwelt nicht mutwillig zu zerstören, fordert die AK
ein Verbot von gas- und strombetriebenen Heizstrahlern, die für die Außenflächen-Beheizung vorgesehen sind.
* U-Wert = Wärmedurchgangskoeffizient, Wärmedurchlässigkeit, früher k-Wert. Er gibt an, welche Wärmemenge durch eine Bauteilfläche transportiert wird, wenn zwischen innen und außen ein Temperaturunterschied von 10 Grad besteht. Je kleiner der Wert, desto besser.
Entwurf: Anrechnung der Kinder- und Hospizkarenz
dieser antrag ist von der ak-nö abgekupfert. da meine notizen die ich bei der letzten besprechung vorgetragen habe schon älter und etwas kryptisch waren, hab ichs damals falsch vorgetragen. die pensionszeiten werden angerechnet….
Anrechnung der Kinder- und Hospizkarenz
Frauen bleiben in der Menge der in einer Arbeitsstelle erreichten anrechenbaren Dienstjahren hinter den Männern zurück.
Kindererziehung und Hospizkarenz sind immer noch -und in diesem Fall auch sehr zu deren Benachteiligung- Aufgaben der Frauen. Um der Benachteiligung im Lebenseinkommen entgegenzuwirken und die Einkommensunterschiede zu reduzieren, aber auch um die gesellschaftlich wertvollen Aufgaben der Kindererziehung und Pflege zu fördern und nicht zum lebenslangen Nachteil werden zu lassen, fordern wir folgende Änderungen:
Die Vollversammlung der AK möge beschließen:
Die AK setzt sich beim Gesetzgeber dafür ein, dass sämtliche Karenzzeiten die in die Kinder- und Hospizkarenz fallen sowohl bei der Anrechnung der Vordienstzeiten als auch bei den Vorrückungssystemen in den Betrieben und im öffentlichen Dienst (Biennien) angerechnet werden.
Entwurf: Änderungen Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
liebe leute, hier diesen antrag von alfred nagl (wu), ernstl, iria schubert (gleichbehandlung ages) und mir.
Antrag zur 156. Vollversammlung der AK-Wien
Änderungen Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
In den diversen Ausgliederungsgesetzen ist die Zuständigkeit des B-GlBG/GlBG unterschiedlich geregelt.
So ist für eine Reihe von Betrieben (zu denen auch die Universitäten und die AGES- Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. gehören) explizit festgeschrieben, dass das B-GlBG auf alle ArbeitnehmerInnen des jeweiligen Betriebes anzuwenden ist. Aufgrund der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse (BeamtInnen, ehemalige Vertragsbedienstete, Angestellte nach KV) ergeben sich bei der Anwendung in den folgenden Bereichen Schwierigkeiten.
Einkommensbericht
Um der rechtlichen Unsicherheit in der Interpretation der Erstellung des Einkommensberichtes im B-GlBG §6a Absatz 4 entgegenzuwirken, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers lag, soll das B-GlBG dahin geändert werden, dass §6a(4) auf alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes – ausgenommen BeamtInnen – anzuwenden ist.
Anmerkung: der Einkommensbericht für BeamtInnen ist in §6a(1)-§6a(3) geregelt.
Stellenausschreibung
Die Verpflichtung der Angabe der Einstufung und der Möglichkeit der Überzahlung bei Stellenausschreibungen gilt nur für jene Betriebe, auf die das Gleichbehandlung (GlBG, Privatwirtschaft) anzuwenden ist. Auch dies ist wohl kaum im Sinn des Gesetzgebers.
Daher fordert die AK-Wien die gesetzgebenden Stellen auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wie folgt zu ändern:
Einkommensbericht:
– Der §6a (4) des B-GlBG ist dahingehend zu erweitern, dass der an dieser Stelle definierte Einkommensbericht auf alle ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist – ausgenommen BeamtInnen.
– Die Unternehmungsleitung hat den Bericht zu erstellen und übermittelt diesen dem Betriebsrat und den Gleichbehandlungsbeauftragten bzw dem Arbeitskreis für Gleichbehandlung. Diese können eine Beratung darüber verlangen und im Rahmen ihrer Tätigkeit den ArbeitnehmerInnen Auskunft erteilen. Der Anspruch auf Erstellung und Übermittlung ist gerichtlich einklagbar.
– Die Unterjährig und Teilzeitbeschäftigten sind ebenfalls zu erfassen.
– Die Anzahl der Frauen und Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen ist anzugeben.
Stellenausschreibung
– Ein zusätzlicher Paragraph in Analogie zu GlBG §9(2) (inklusive aller notwendigen Erweiterungen in Bezug auf andere Paragraphen) ist zu erstellen, der zumindest beinhaltet:
“Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“