1

Beamte

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamte (seit 01.01.2004-seit der Ausgliederung) hat der BETRIEBSRAT gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes BGBL. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an. Beamte sind nicht der Arbeiterkammer zugehörig und somit bei den AK-Wahlen auch nicht wahlberechtigt.