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Freie DienstnehmerIn (inkl. LektorInnen)

Als freie/r Dienstnehmer/in verpflichtet man sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt bestimmte Dienstleistungen bei einem/r Arbeitgeber/in zu erbringen. Das Hauptunterscheidungsmerkmal zum Arbeitsvertrag ist das Fehlen der “persönlichen Abhängigkeit” gegenüber den ArbeitgeberInnen, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass freie DienstnehmerInnen sich die Arbeitszeit mehr oder weniger selbst einteilen können. Es gibt allerdings freie Dienstverträge mit Tätigkeiten deren Art die Bindung an bestimmte Zeiten mit sich bringt. Die im Arbeitsgesetz festgelegten Höchstgrenzen der Arbeitszeit und die Zuschlagsregelungen für Überstunden gelten nicht.

Für freie DienstnehmerInnen, die über der Geringfügigkeitsgrenze (2014: €  395,31 brutto pro Monat) verdienen, gilt:

Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wie bei einem Arbeitsvertrag (bis auf kleine Details).

Durch die Sozialversicherungsbeiträge wird abgedeckt:

•  Pensionsversicherung

•  Krankenversicherung (seit 1.1.08 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)

•  Unfallversicherung

•  Arbeitslosenversicherung

•  Insolvenzentgeltsicherung

Seit 1.1.08 sind die ArbeitgeberInnen auch verpflichtet in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.

Das Arbeitsrecht (z.B. Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, etc) ist für freie DienstnehmerInnen nicht anzuwenden. Es können zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden.

Erzielt man Einnahmen aus freien Dienstverträgen gilt man als UnternehmerIn und unterliegt damit grundsätzlich der Einkommens- und unter Umständen auch der Umsatzsteuer. Man sollte sich als freie/r Dienstnehmer/in beim Finanzamt melden und eine Steuernummer beantragen.

Seit 1.1.2008 sind auch freie DienstnehmerInnen berechtigt bei der Arbeiterkammer-Wahl ihre Stimme abzugeben.

LektorInnen:
Unter gewissen Bedingungen (max. 4 SWS Lehre; „hauptberufliches“ Einkommen über 60% der HBGL) können „nebenberufliche“ LektorInnen ein „freies Dienstverhältnis“ begründen, das sich teils von den oben genannten Kennzeichen unterscheidet (siehe: http://personalwesen.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/personalwesen/info/pdf/Freie_DN_Lehre_Info.pdf ).
Dieses Dienstverhältnis kann Vorteile (u.a. Umgehung der Kettenvetragsregelung), aber auch Nachteile haben (u.a. andere Versicherungsbedingungen; keine tatsächliche Anstellung, daher auch keine Lohnvorrückung, keine betriebliche Mitbestimmung, etc.).