1

Uni-KV: soll berechenbare Karrieren für WissenschafterInnen bringen

Eckpunkte sind ein neues Laufbahnmodell für Wissenschafter, höhere Anfangsgehälter und eine Pensionskassenregelung.

Eine typische wissenschaftliche Uni-Laufbahn soll künftig so aussehen: Die erste Sprosse der Karriereleiter nach dem Master bzw. Diplom ist eine auf vier bis sechs Jahre befristete Stelle als Uni-Assistent. In dieser Zeit sollte Doktorat bzw. PhD absolviert werden. Danach kann man sich auf eine sogenannte „Laufbahnstelle“ bewerben, also eine maximal sechsjährige Post-Doc-Stelle mit dem Titel „Assistenzprofessor“ („Assistant Professor“). Für diese Stelle muss mit der Uni-Leitung eine „Qualifikationsvereinbarung“ abgeschlossen werden.  Ob diese Ziele erreicht werden wird am Ende der Frist überprüft.

Erfüllt man die Qualifikationsvereinbarung, wird man automatisch „Assoziierter Professor“ („Associate Professor“) und damit unbefristet angestellt. Will man die Karriereleiter noch weiter hinaufklettern, muss man sich auf die Stelle eines „Universitätsprofessors“ bewerben und sich dabei – wie bisher – in einem Berufungsverfahren bewähren.

Profitieren vom KV sollen junge Wissenschafter auch durch höhere Anfangsgehälter. Im KV enthalten ist auch eine Pensionskassenregelung für die Uni-Bediensteten.  Existenz-Lektoren sollen künftig in das wissenschaftliche Personal integriert werden. Bis zu sechs – bei Teilzeitbeschäftigung bis zu acht – Jahre ist weiterhin eine befristete Anstellung möglich, danach nur noch unbefristet.

Für das 12.000 köpfige Allgemeine Personal soll der KV laut Alfred Müller, dem Vorsitzenden der Gewerkschaft für das allgemeine Uni-Personal, vor allem soziale Absicherung bringen: ein Mindestgehalt, stärkere Leistungsbezogenheit der Löhne, Qualifizierungsmöglichkeiten und Planbarkeit der Karriere. Seit 2004 habe es eine signifikante Zunahme an atypischen Arbeitsverhältnissen gegeben, die in Einzelverträgen vereinbarten Einkommen wiesen erhebliche Unterschiede auf. Mit dem KV solle nun ein „Regelsystem für die Entlohnung und Verwendung von Personal“ geschaffen werden, so Müller. Dazu werden laut Entwurf auch die 30 „Verwendungsbilder“ des Beamtendienstrechts auf acht flexiblere Postenbeschreibungen reduziert. (APA)

Vollständiger Artikel: derstandard 30. März 2009