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Antrag 2 zur 161. Vollversammlung: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – Einkommensberichte

Dieser Antrag wurde mehrheitlich zugewiesen.
GLB, Komintern, BDFA: ja;
ÖAAB: nein;
FSG, FA, GA, Persp., BM, Türkis: für Zuweisung

  • In der derzeitigen Form sind Einkommensberichte für Gruppen von Arbeitnehmer_innen zumindest in manchen ausgegliederten Einrichtungen, beispielsweise den Universitäten, nicht verpflichtend, da das B-GlBG nur auf Beamt_innen und Vertragsbedienstete eingeht und nicht auf Arbeitnehmer_innen in privatrechtlicher Anstellung.
  • Die gesetzlichen Grundlagen zu Einkommensberichten müssen für alle Arbeitnehmer_innengruppen ident sein.

Die 161. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert die österreichische Bundesregierung auf, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) in den bestehenden Punkten betreffend Einkommensbericht an das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) anzupassen und zukünftige Verbesserungen des GlBG auch im B-GlBG nachzuziehen.




Antrag 3 zur 161. Vollversammlung: Gleichbehandlungsgesetz – Einkommensberichte

 

Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
FSG, FA, GA, Persp., BM, GLB, Komintern, BDFA: ja;
ÖAAB, Türkis: für Zuweisung

Die 161. Vollversammlung der AK Wien möge beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert die österreichische Bundesregierung auf, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) in den bestehenden Punkten betreffend Einkommensbericht an das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) anzupassen und zukünftige Verbesserungen des GlBG auch im B-GlBG nachzuziehen.

Begründung

  • In der derzeitigen Form sind Einkommensberichte für Gruppen von Arbeitnehmer_innen in ausgegliederten Einrichtungen nicht verpflichtend, da das B-GlBG nur auf Beamt_innen und Vertragsbedienstete eingeht und nicht auf Arbeitnehmer_innen in privatrechtlicher Anstellung.
  • Die gesetzlichen Grundlagen zu Einkommensberichten müssen für alle Arbeitnehmer_innengruppen ident sein.



Antrag 7 zur 161. Vollversammlung: Studierende sozial besser absichern

Dieser Antrag wurde mehrheitlich zugewiesen.
GLB, Komintern, BDFA: ja;
FSG, ÖAAB, FA, GA, Persp., BM, Türkis: für Zuweisung

Die soziale Lage Studierender in Österreich stellt sich alles andere als rosig dar. Die soziale Absicherung Studierender ist in vielen Bereichen unzureichend und erschwert insbesondere Studierenden aus einkommensschwachen Schichten das Studium bzw. verunmöglicht einen entsprechenden Abschluss.

Insbesondere folgende Sachverhalte stellen sich dabei für Studierende hinsichtlich ihrer sozialen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Absicherung als besonders problematisch dar:

  • Die Mitversicherung bei den Eltern ist abhängig von Kriterien wie Leistungsnachweis und Alter (bis 27). Wird eine entsprechender Leistungsnachweis nicht erbracht bzw. das Alter überschritten besteht die Möglichkeit einer studentischen Selbstversicherung (51,55 Euro) im Monat, wenn u.a. ein Jahreseinkommen von Euro 8.000 nicht überschritten wird, bzw. die Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Abschnitt um nicht mehr als vier Semester überschritten wird. Werden diese Kriterien – z.B. aufgrund nebenberuflicher Tätigkeiten, mangelnden Lehrangebots etc. – nicht erfüllt, fällt die allgemeine Selbstversicherung an (Beitragssatz 369,72 Euro/Monat), die insbesondere für ältere Studierende eine besonders schwerwiegende Belastung darstellt und diese in eine finanziell prekäre Situation bringt.
  • Die Verdienstfreigrenzen bei Bezug von Studienbeihilfe, Studienzuschuss (Ersatz der Studiengebühren) und/oder SelbsterhalterInnenstipendium liegt derzeit bei über 8000 Euro im Jahr. Die Zuverdienstgrenze bei  der Familienbeihilfe liegt dagegen bei 10.000 Euro brutto jährlich. Sinnvoll wäre es, die Zuverdienstgrenze beim Stipendium jener der Familienbeihilfe anzupassen, nicht zuletzt, da das durchschnittliche Stipendium zwar ohnehin kaum zum Leben reicht, eine Überschreitung der Grenze von 8000 Euro allerdings eine Kürzung der Studienbeihilfe mit sich bringt.
  • Nur 15 % der Studierenden beziehen – laut Studierenden-Sozialerhebung des IHS 2011 – die konventionelle Studienbeihilfe. Die Höchstbeihilfe auswärtiger Studierender bzw. von Vollwaisen beläuft sich dabei auf monatlich Euro 679, jene der Studierenden mit Eltern am Studienort bei 475 Euro. Die durchschnittliche konventionelle Studienbeihilfe beläuft sich allerdings bei lediglich 272 Euro/Monat, liegt also deutlich unter den möglichen Höchstbeihilfen und deckt nicht annähernd die Kosten für den Lebensunterhalt.·
  • Praktika sind in einigen Studienrichtungen vorgeschrieben und Grundvoraussetzung für den Studienerfolg. Die meisten Praktika sind allerdings entweder gar nicht oder nur marginal bezahlt. Somit werden StudentInnen in prekäre Arbeitsverhältnisse gezwungen oder können aufgrund notwendiger Lohnarbeit Praktika nicht absolvieren, was den Studienfortgang beeinträchtigt bzw. verunmöglicht.
  • Laut der aktuellen Erhebung des IHS und der ÖH zur finanziellen Lage der Studierenden 2013 können sich 20 % der Studierenden bei Bedarf das Semesterticket bzw. die Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel ohne Unterstützung nicht leisten. Auch Wohnen für Studierende wird immer teurer: Im Schnitt müssen Studierende für ein 9 bis 12 qm großes Einzelzimmer zwischen 280 und 340 Euro zahlen. Da die Bundesregierung öffentliche Fördermittel für die Sanierung und den Neubau von Heimen gestrichen hat, ist mit einer weiteren Verschlechterung der Situation zu rechnen. Heime müssen schließen oder sind gezwungen, ihre Preise deutlich – um etwa 15 bis 20 %  – zu erhöhen.
  • Die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe  wurde 2011 von 26 auf 24 Jahre gesenkt. Betroffen vom Verlust der Familienbeihilfe – einem wichtigen finanziellen Standbein für Studierende – sind einmal mehr insbesondere erwerbstätige StudentInnen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze von aktuell 10.000 Euro wird zusätzlich die Familienbeihilfe nicht nur gestrichen, sie muss auch zurückgezahlt werden. Das verursacht zusätzliche soziale Härten. Gleichzeitig dürfen Studierende innerhalb der ersten 2. Semester maximal zweimal das Studium wechseln, ohne den Anspruch auf Studienbeihilfe/Familienbeihilfe zu verlieren. Ein derartiger Studienwechsel ist allerdings vielfach einer Studiensituation geschuldet, die berufstätigen Studierenden bzw. Studierenden mit Betreuungspflichten einen Wechsel der Studienrichtung  geradezu aufzwingt.
  • Ausländische Studierende (aus Nicht-EWR Ländern) müssen seit der Novellierung des Universitätsgesetzes im Sommersemester 2013 doppelte Studiengebühren zahlen. Das begünstigt Studierende, deren Eltern für die Lebenserhaltungskosten der Studierenden aufkommen können. Ökonomisch schlechter gestellte Studierende werden somit aus dem Hochschulsystem gedrängt. Zusätzlich haben jene keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, das heißt sie können sich den Lebensunterhalt nicht einmal erarbeiten.

Es braucht daher ein Bündel an Maßnahmen, um die soziale Situation von Studierenden, insbesondere von berufstätigen Studierenden sowie StudierendInnen aus einkommensschwachen Schichten zu verbessern.

Die 161. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die AK-Vollversammlung fordert die Bundesregierung sowie den Gesetzgeber auf insbesondere folgende Maßnahmen zu einer besseren sozialen Absicherung von Studierenden zu setzen:

  • Die studentischen Selbstversicherung muss unabhängig von der Einhaltung der Mindeststudienzeit ermöglicht werden.
  • Die Zuverdienstgrenze zur Studienbeihilfe und zur Familienbeihilfe sollen auf 10.000 Euro brutto jährlich vereinheitlicht werden. Die Möglichkeit der Kürzung von Studienbeihilfe/Familienbehilfe bei Überschreitung der 10.000 Euro-Grenze soll zwar weiterhin möglich sein, die Rückzahlung bereits bezogener Familienbeihilfe soll allerdings als unverhältnismäßige Härte wegfallen.
  • Die Studienbeihilfe ist zu valorisieren, der Bezug der Studienbeihilfe an die Studiensituation der unterschiedlichen Studierendengruppen anzupassen. Insbesondere sind Toleranzsemester auszuweiten.
  • Auch Pflichtpraktika müssen entgolten werden. Dazu sind in Kollektivverträgen entsprechende Regelungen zu treffen, wobei als absolute Untergrenze die aktuelle Höhe der Mindestsicherung eingezogen werden muss. Sollte auf KV-Wege keine Regelung möglich sein, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Einkommensuntergrenze festzulegen.
  • Die AK fordert zusätzlich ein leistbares StudentInnenticket für öffentliche Verkehrsmittel (unabhängig vom Alter) sowie den gezielten Ausbau von leistbaren Studierendenwohnheimen sowie Obergrenzen bei Benützungsentgelten für Studierendenwohnheimen.
  • Die Altersgrenze zum Bezug der Familienbeihilfe ist auf 28 Jahre zu erhöhen. Zusätzlich fordert die AK einen Wegfall der Wechselfrist von zwei Semestern da zum Bezug der Familienbeihilfe ohnehin ein Leistungsnachweis erbracht werden muss.
  • Der offene und freie Hochschulzugang, wie auch die Öffnung des Arbeitsmarkts muss für Studierende  unabhängig ihrer Herkunft möglich sein. Wer hier studiert, muss einer legalen Arbeit nachgehen dürfen.



Antrag 8 zur 161. Vollversammlung: Zusammensetzung der Senate an Österreichs Universitäten

Dieser Antrag wurde mehrheitlich zugewiesen.
GA, Persp., GLB, Komintern, BDFA: ja;
FSG, ÖAAB, BM, Türkis: für Zuweisung

In § 25 (2) Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) ist festgeschrieben: „Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. ….“
Die Anzahl der Vertreter_innen der einzelnen Personengruppen ist in §25 (3a) UG 2002 definiert:
Gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
–       Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
(Anm.: 13 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
(Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
(Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonal
(Anm.: ebenfalls 1 Vertreter_in bei 26 Senatsmitgliedern)

Unabhängig von der Anzahl der Senatsmitglieder ist also immer nur eine Vertreterin/ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals vorgesehen. Diese Vertretung stellt eine absolute Unterrepräsentanz dieser Personengruppe gemessen an ihrer tatsächlichen Kopfzahl dar.

Als Beispiel soll dies an Hand der Medizinischen Universität Wien erläutert werden: es sind rund 130 Universitätsprofessor_innen, rund 3.500 Universitätsdozent_innen sowie  wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärzt_innen in Facharztausbildung und rund 1.900 Bedienstete des allgemeinen Universitätspersonals beschäftigt. Außerdem studieren an der MedUni Wien rund 7.500 Studierende.

An Hand dieser Zahlen, die sich an allen Universitäten ähnlich darstellen, zeigt sich deutlich die Überrepräsentanz der Universitätprofessor_innen und die Unterrepräsentanz der allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat.

Es ist aber nun so, dass im Senat bzw. in vom Senat eingesetzten Kommissionen durchaus richtungsweisende und wichtige Entscheidungen getroffen werden. So z.B. setzt der Senat Berufungskommissionen ein, die über die zukünftigen Universitätsprofessor_innen zumindest mitentscheiden. Universitätsprofessor_innen sind aber nicht zuletzt auch Führungskräfte mit Personalverantwortung und demnach wäre es sehr entscheidend, dass hier in angemessener Form Repräsentant_innen aller an der Universität Beschäftigten mitbestimmen können. Außerdem hat der Senat u.a. auch dem Entwicklungs- und dem Organisationsplan der Universität (Papiere, die richtungsweisend für die Zukunft einer Universität sind) zuzustimmen.

Der Senat trifft somit Entscheidungen, die für alle Bediensteten und Studierenden einer Universität wichtig und für die Zukunft relevant sind. Aus diesem Grund ist eine ausgewogene Repräsentanz aller Gruppen im Senat zu gewährleisten.

Die 161. Vollversammlung der AK Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert die österreichische Bundesregierung auf, das Universitätsgesetz 2002 dahingehend zu ändern, dass die  Zusammensetzung der Senate wie folgt geändert wird:

Gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
–       Acht Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind; (11 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; (6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;(6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
–       Zwei Vertreter_innen des allgemeinen Universitätspersonals (3 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)




Resolution zur 160. Vollversammlung: Nachhaltige Aufwertung der sozialen und öffentlichen Bereiche

Diese Resolution wurde mehrheitlich Angenommen.
FSG, GA, Persp., BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja;
ÖAAB, FA: nein

Die öffentlichen und sozialen Dienste – also die Bereiche, die öffentlich finanziert und nicht gewinnorientiert, sondern versorgungsorientiert arbeiten – kümmern sich darum, dass alle Kinder in einem Kindergarten betreut werden, dass es in allen Haushalten Wasser gibt und dass alle, die es brauchen, eine Krankenversorgung erhalten, dass alle ihr Recht bei Gericht erstreiten können usw. Ohne diese öffentlichen und sozialen Dienste könnten viele Menschen erst gar nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wären hohen sozialen Risiken ausgesetzt, wäre „Wertschöpfung“ in jenen Branchen, die gewinnorientiert arbeiten, kaum möglich bzw. deutlich erschwert.

Wie aber wird diese Arbeit für die Allgemeinheit im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeit anderer Wirtschaftsbereiche bewertet bzw. entlohnt?

Die Studie „A Bit Rich: Calculating the real value to society for different professions“ der britischen „new economics foundation“ (NEF) stellt sich diese Frage und vergleicht die Einkommen sechs höchst verschiedener Berufsgruppen und deren Nutzen für die Gesellschaft. Zur Analyse wird der SROI-Ansatz („Social Return on Investment“) verwendet. Dieser Ansatz bewertet geleistete Arbeit nicht nur hinsichtlich ihres (betriebs)wirtschaftlichen Nutzens, sondern auch hinsichtlich ihres Werts für die Gesellschaft. Mit anderen Worten: bringt die Arbeit der jeweils betrachteten Berufsgruppe der Gesellschaft Wohlfahrt und Nutzen oder Schaden. Und wie steht der erwirtschaftete Nutzen bzw. Schaden im Verhältnis zu ihrem Einkommen.

Das Ergebnis in Stichworten:

Die Londoner City (Investment)banker_innen

  • Einkommen: 500.000 – 10 Millionen britische Pfund
  • Für die Gesellschaft positiv: Steuerleistungen, Beschäftigung in der Finanzbranche, Beitrag zur britischen Volkswirtschaft max. 3 % der gesamten Wirtschaftsleistung.
  • Für die Gesellschaft negativ: massive Mitverantwortung am Zusammenbruch des globalen Finanzsystems. Dadurch teure Bankenrettungspakete, entsprechend hohe Budgetdefizite /Staatsschulen. Negative Auswirkung auf Beschäftigung, Volkswirtschaft und Steuereinnahmen.
  • Bilanz: Minus. Ein verdienter Pfund bedeutet 7 Pfund Verlust am gesellschaftlichen Wohlstand.

Kinderbetreuer_innen

  • Einkommen: durchschnittlich 12.500 Pfund
  • Für die Gesellschaft positiv: umfassende Betreuung von (Klein-)Kindern, beide Elternteile können einer Erwerbsarbeit nachgehen. Durch frühe Bildung und Förderung größere Chancengleichheit, dadurch Möglichkeit für qualifizierte Arbeit mit entsprechender Entlohnung und Steuerabgaben.
  • Für die Gesellschaft negativ:
  • Bilanz: Plus. Jedes bezahlte Pfund bedeutet 7 Pfund am gesellschaftlichen Nutzen. Wenn der Aspekt „weniger soziale Probleme“ mitberücksichtigt wird, 9,5 Pfund gesellschaftlicher Nutzen.

Werbefachleute

  • Einkommen: 50.000 – 12 Millionen Pfund
  • Für die Gesellschaft positiv: Arbeitsplätze
  • Für die Gesellschaft negativ: Überkonsumation bringt ökologische Probleme, Überschuldung soziale Probleme.
  • Bilanz: Negativ. 1 Pfund Erwirtschaftung bringt 11 Pfund Schaden für die Gesellschaft.

Beschäftigte im Abfallrecycling

  • Einkommen: durchschnittlich 13.650 Pfund
  • Für die Gesellschaft positiv: Reduktion der CO2 Emissionen, weniger Müll, Produkte haben Wiedergebrauchswert.
  • Für die Gesellschaft negativ:
  • Bilanz: Positiv. Ein bezahltes Pfund bedeutet 12 Pfund Wohlstandsgewinn.

 Steuerberater_innen

  • Einkommen: 75.000 – 200.000 Pfund
  • Für die Gesellschaft positiv: Arbeitsplätze
  • Für die Gesellschaft negativ: ermöglicht einkommensstarken Personen/Unternehmen dem Staat hohe Summen an Steuern vorzuenthalten.
  • Bilanz: Negativ: Ein verdientes Pfund bedeutet für die Allgemeinheit einen Schaden von 47 Pfund.

 Nicht zu übersehen: die vielfach als „Leistungsträger der Gesellschaft“ bezeichneten schaden der Gesellschaft weit mehr als sie bringen. Und umgekehrt verdienen die Personen, die nicht zu den Topverdienern in marktorientierten Branchen zählen, sondern im Bereich der öffentlichen bzw. öffentlich finanzierten Daseinsvorsorge arbeiten, im Verhältnis zum von ihnen erzeugten Nutzen viel zu wenig.

 Auch eine Studie des NPO Kompetenzzentrums der Wirtschaftsuniversität Wien, die im Auftrag des Dachverbands Wiener Sozialeinrichtungen durchgeführt wurde und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der mobilen Dienste in Wien untersuchte, kam zu ähnlichen Schlüssen: jeder hier investierte Euro erzeugte einen „sozialen Mehrwert“ von 3,70 Euro.

Eines zeigen diese Studien ganz deutlich:
Ohne Branchen und Einkommen gegeneinander auszuspielen: es muss ein Umdenken geben! Es kann nicht sein, dass Arbeit, die für die Gesellschaft insgesamt von hohen Nutzen ist, weniger wert ist, als z.B. Handel zu treiben, Industriegüter zu produzieren oder für ganz kleine Bevölkerungsgruppen hohe Veranlagungsgewinne zu lukrieren.

Die Kammer für Arbeiter_innen und Angestellte Wien wird sich daher auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass Arbeit, die einen gesellschaftlichen Mehrwert erzeugt nicht nur die entsprechende ideelle Anerkennung erfährt, sondern auch entsprechend entlohnt wird.

 Die Arbeiterkammer wird sich entsprechend dafür einsetzen, dass die öffentliche Hand ausreichend Mittel zur Verfügung stellt, in ihrem Einflussbereich eine am sozialen Nutzen orientierte Bezahlung sicherzustellen.




Antrag 2 zur 160. Vollversammlung: Kampf der Steuerhinterziehung statt Abbau des Sozialstaates

Dieser Antrag wurde mehrheitlich zugewiesen.
GA, Persp., GLB, Türkis, BDFA: ja;
ÖAAB, FA: nein;
FSG, GA, BM Kom.: für Zuweisung

Kampf der Steuerhinterziehung statt Abbau des Sozialstaates
Die Weltbank schätzt, dass zwischen eins und 1,6 Billionen US- Dollar jährlich illegitimer Weise über Grenzen hinweg verschoben werden. Das Tax Justice Network*) nimmt an, dass jedes Jahr weltweit ungefähr 250 Mrd. US-Dollars an Steuereinnahmen verloren gehen – und das nur, weil reiche Privatleute Vermögen ins Ausland transferieren.

In Schattenfinanzzentren (Steueroasen), Orte, an den denen die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Regularien existieren, gibt es eine regelrechte Industrie an Finanzdienstleistern die Geheimhaltungspraktiken und Steuererleichterungen bereitstellen – meist für im Ausland Ansässige. Das Hauptinstrument zur Begünstigung von Kapital- und Steuerflucht ist dabei die Geheimhaltung. Geheimhaltung ist etwas anderes als der legitime Anspruch auf Vertraulichkeit. Es geht nicht darum, dass Banken die Kontendetails ihrer Kunden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Geheimhaltung beginnt dort, wo sich Banken und Finanzdienstleister weigern oder nicht verpflichtet sind, den Behörden notwendige Informationen bereitzustellen.

Der Schattenfinanzindex 2011 (Financial Secrecy Index FSI), vom Netzwerk Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network) erstmals 2009 veröffentlicht, benennt und bewertet die Schattenfinanzzentren der Welt nach dem Grad ihrer Geheimhaltung und ihrem Anteil am Weltmarkt für Finanzdienstleistungen.

Der FSI 2011 deckt 73 Länder und Gebiete ab. Betrachtet man die geographische Verteilung der Schattenfinanzzentren, fällt schnell auf, dass die wichtigsten Zentren mitnichten auf karibischen Inseln liegen, sondern vielmehr im Herzen Europas. Beinahe die Hälfte der Top 20 des FSI sind Mitglieder der Europäischen Union (Luxemburg, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Belgien, Österreich (Platz 17) und Zypern) oder von einem Mitglied abhängige Gebiete (die Cayman Islands, Jersey und die Brit. Jungferninseln). Damit trägt die EU auch einen maßgeblichen Teil der Verantwortung dafür, das Problem der Schattenfinanzzentren zu lösen.

Die Top 12 des FSI vereinen einen erstaunlichen Anteil von 80 Prozent des Weltmarkts für Finanzdienstleistungen auf sich. Mehr als die Hälfte aller Bankvermögen und -verbindlichkeiten werden über Schattenfinanzzentren abgewickelt. Hinzu kommt ein Anteil von über 50 Prozent am Welthandel, der zumindest auf dem Papier hier stattfindet. Es ist also nicht verwunderlich, dass Schattenfinanzzentren eine zentrale Rolle im Zustandekommen der aktuellen Finanzkrise spielen.

Daher kommt es nicht von ungefähr, dass Kürzungen in öffentlichen Haushalten in Folge der Finanzkrise immer stärker mit den ausbleibenden Steuereinnahmen und der Rolle der Schattenfinanzzentren in Verbindung gebracht werden.

Wir haben auf der einen Seite Steuerhinterziehung in dreistelliger Milliardenhöhe und auf der anderen Seite ein Vernichten des Sozialstaates, da diese Summe natürlich im öffentlichen Haushalt fehlt. Trauriger Höhepunkt dieser Zerschlagung ist im Moment in Griechenland erreicht. Dort wurde das soziale Netz zerstört. Nur 17 Prozent der 1,2 Millionen Arbeitslosen erhalten staatliche Bezüge. Die effektive Armutsquote ist von 20 auf 36 Prozent gestiegen. Etwa 8,5 Prozent der Griechen leben in extremer Armut und können sich noch nicht einmal Basisgüter und -dienste leisten. Die Kirche und humanitäre Organisationen versorgen fast eine halbe Million Menschen mit Lebensmitteln. Im November 2011 hat in Chinatown von Thessaloniki eine Solidaritäts-Klinik aufgemacht. Die ÄrztInnen rechneten damit, dass sie hauptsächlich illegalen Einwanderern helfen würden, die über keine anderen Optionen verfügen. Stattdessen sind jedoch mindestens die Hälfte der PatientInnen GriechInnen, die ihre Krankenversicherung verloren haben. Medikamente werden von Apotheken oder Privatpersonen gespendet.

Vergangenen Oktober stiegen wegen neuer Steuern die Preise für Heizöl verglichen mit dem Vorjahr um mehr als 50 Prozent. Die Menschen suchten nach Alternativen und verbrennen seitdem zunehmend Holz. Nach Messungen des Umweltministeriums wurde der zulässige Feinstaubgrenzwert in den vergangenen Wochen wiederholt überschritten. Im Norden Athens wurden Werte um 150 Mikrogramm pro Kubikmeter gemessen – erlaubt sind 50. Die Ärztekammer mahnte, das Phänomen habe „bedrohliche Dimensionen angenommen und setzt das Leben von Millionen Bürgern – vor allem Kindern und chronisch Kranken – Gefahren aus.“

Die Athener Zentralbank schätzt, dass die kleine griechische Oberschicht dem Staat bis 20 Milliarden Euro vorenthält – ohne Konsequenzen. Die Verursacher der Finanzkrise zahlen bis jetzt leider gar nicht für die Krise, sondern jene Bevölkerungsschichten, die sich das Verursachen der Krise durch Spekulation und Steuerhinterziehung gar nicht leisten können. Der massive Abbau von Sozialstaatlichkeit gefährdet den sozialen Frieden. Immer breitere Teile der Bevölkerung fallen in Armut bzw. sind akut von Armut bedroht. Über Jahrzehnte hinweg aufgebaute Bildung-, Gesundheit- und Sozialsysteme, die einen hohen Standard an Lebensqualität für alle Bevölkerungsschichten sicherten, dürfen nicht in wenigen Jahren vernichtet werden!

Die 160. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer setzt sich, auf nationalstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene für folgende Maßnahmen zum Kampf gegen Steuerbetrug und -hinterziehung ein:

  • Einen weltweiten, automatischen Informationsaustausch der Finanzbehörden. Dieser muss Kapitaleinkommen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Derivate, Trusts und Stiftungen erfassen. Auf nationalstaatlicher Ebene bestehende Bankgeheimnisse sind abzuschaffen.

  • Mehr Transparenz durch die Offenlegung von Vermögenswerten und Geldströmen sowie der wirtschaftlich Begünstigten von Stiftungen, Trusts oder Briefkastenfirmen.

  • Um die Steuertricks der internationalen Konzerne zu bekämpfen, muss eine globale Einheitsbesteuerung („unitary taxation“) eingeführt werden. Dabei werden Großkonzerne als Einheit besteuert. Sie müssen auf Grundlage eines gemeinsamen Berichts aller Tochterunternehmen ihre Tätigkeiten und Gewinne weltweit ausweisen.

  • Bei Nichtkooperation von Steueroasen soll der Kapitalverkehr in und von diesen Ländern eingeschränkt werden.

  • Abschlagsteuern auf Dividenden-, Zins- und sonstige Gewinnübertragungen aus Steueroasen.

  • Quellensteuer auf alle Überweisungen in Steueroasen oder der Entzug der Banklizenz für alle Banken, die Niederlassungen in Steueroasen betreiben.

Die Arbeiterkammer setzt sich auf nationalstaatlicher, europäischer wie internationaler Ebene für Stärkung wie Ausbau sozialer Sicherungssysteme und sozialstaatlicher Strukturen ein.

*) www.taxjustice.net/cms/front_content.php

Attac hat das TJN wesentlich mit aufgebaut




Antrag 7 zur 160. Vollversammlung: Anpassung des UG 2002 an den § 11 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
FSG, ÖAAB, GA, Persp., MB, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja;
FA: nein

Anpassung des UG 2002 an den § 11 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verweist an mehreren Stellen auf den §11 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG). Dieser sieht in der gültigen Fassung vor, dass eine Unterrepräsentation von Frauen dann vorliegt, wenn ihr Anteil weniger als 50% beträgt. Das UG 2002 verweist zwar auf diesen § 11 B-GlBG, zitiert im Text selbst aber 40%. Als die 40% in das UG 2002 aufgenommen wurden, war dies noch in Übereinstimmung mit §11 B-GlBG. Mittlerweile wurden dort die 40% aber auf 50% erhöht. Dementsprechend ist das UG 2002 in dieser Form nicht mehr schlüssig und lässt verschiedene juristische Interpretationen zu.

Die 160. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber auf, das Universitätsgesetz 2002 an das geltende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzupassen: Alle einschlägigen Bestimmungen sind dahingehend abzuändern, dass von einer Unterrepräsentation von Frauen ausgegangen wird, wenn deren Anteil weniger als 50% beträgt.




159 VV: Initiativantrag: Mitbestimmungsrecht nebenberuflich Lehrender an Fachhochschulen

Seit Inkrafttreten des Fachhochschulstudiengesetzes 2012 (FHStG 2012) im März 2012 sind an allen Fachhochschulen Kollegien einzurichten. Die Kollegien haben laut Gesetz die Aufgabe, in Absprache mit den ErhalterInnen alle strategischen Entscheidungen einer Fachhochschule zu diskutieren und zu treffen. Den Kollegien obliegt die Entscheidung über Personalangelegenheiten der hauptberuflich Lehrenden ebenso wie über die Curricula der jeweiligen Fachhochschule. Siehe § 10 (1) FHStG 2012.

In § 3 (1) FHStG 2012 verpflichtet das Gesetz die Fachhochschulen eine akademische, praxisbezogene Ausbildung zu garantieren. „Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind: 1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau […].“ Die Kernkompetenz der Fachhochschulen wird vom Gesetz festgelegt. Die Kernkompetenz wird als praxisbezogene Berufsausbildung beschrieben, die akademisch fundiert werden muss.

86 % der Lehrenden an den 21 Fachhochschulen in Österreich sind nebenberuflich Lehrende. Trotz dieser überwältigenden Mehrheit erhalten die nebenberuflich Lehrenden keinen Fixplatz im Kollegium der Fachhochschulen. Die Studierenden sind lt. Gesetzgeber mit 4 Sitzen, alle Lehrenden zusammen mit nur 6 Sitzen repräsentiert (§ 10 (2) FHStG 2012). An vielen Fachhochschulen sind nebenberuflich Lehrende im Kollegium mit keinem einzigen Mandat vertreten. Dies führt dazu, dass die Fachhochschulen ihrem Bildungsauftrag zur praxisbezogenen Berufsausbildung gar nicht nachkommen können. Nebenberuflich Lehrende, die mit 86 % den Praxisbezug zur Berufsausbildungen an Fachhochschulen sicherstellen, haben kein gesetzlich festgelegtes Mitbestimmungsrecht.

Die 159. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Änderung des § 10 (2) FHStG 2012 wie folgt:

Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, vier Vertreterinnen oder Vertreter des hauptberuflichen Lehr- und Forschungspersonals, vier Vertreterinnen oder Vertreter des nebenberuflichen Lehr- und Forschungspersonals sowie sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an.

 




159 VV: Initiativantrag: Dienstverträge nebenberuflich Lehrender an Fachhochschulen

Mit Inkrafttreten des Fachhochschulstudiengesetzes 2012 (FHStG 2012) im März 2012 wurde der arbeitsrechtliche Status der Lehrenden an Fachhochschulen per Gesetz festgelegt: § 7 (2) FHStG legt darin fest, dass nur Lehrende ab einer Lehrverpflichtung von 6-Semester-Wochenstunden (SWS) als hauptberufliche Dienstnehmer anzuerkennen sind, alle Lehrenden mit einer geringeren Beschäftigung werden als freie DienstnehmerInnen gesehen.

Mit dieser willkürlichen Regelung schafft der Gesetzgeber zwei Klassen von DienstnehmerInnen: hauptberuflich Lehrende erhalten echte Dienstverträge mit allen Rechten und Pflichten von Angestellten inkl. Sonderzahlungs- und Urlausansprüchen. Sie besitzen lt. ArbVG auch das aktive und passive Recht zur Wahl von Betriebsräten. Hingegen erhalten nebenberuflich Lehrende nur privatrechtliche Einzelverträge auf Stundenbasis, von denen jedoch Sozialversicherungsbeiträge lt. § 4 Abs.2 ASVG und Lohnsteuer lt. 25 Abs. 1 Z 5 EStG automatisch vom Verdienst abgezogen werden. Arbeitsrechtlich gelten nebenberuflich Lehrende aber weiterhin als Selbständige, die keine Ansprüche auf Sonderzahlungen, Urlaub und das aktive und passive Wahlrecht für die Personalvertretung haben. Diese Rechtslage führt in der aktuellen Vertragspraxis an den Fachhochschulen dazu, dass Lehrverpflichtungen unter die 6-SWS-Grenze gedrückt bzw. auf mehrere Lehrende aufgeteilt werden, um so Zusatzkosten für Sonderzahlungen zu senken bzw. zu vermeiden. Somit werden nebenberuflich Lehrende an Fachhochschulen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch pensionsrechtlich und finanziell schlechter gestellt als hauptberuflich Lehrende.

Betroffen von dieser rechtlichen und finanziellen Benachteiligung sind über 10.000 nebenberuflich Lehrende an 21 Fachhochschulen in Österreich. Mit 86 % stellen sie aber die überwältigende Mehrheit des gesamten Lehrpersonals an Fachhochschulen. Im Vergleich dazu sind nebenberuflich Lehrende an Universitäten rechtlich und finanziell wesentlich besser abgesichert: Sie erhalten befristete Dienstverträge mit allen Sonderzahlungs- und Urlaubsansprüchen und besitzen ein aktives und passives Recht zur Wahl eines Betriebsrates. UniversitätslektorInnen wird das Streikrecht zur Durchsetzung ihrer Interessen zugestanden.

Die 159. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Änderung des § 7 FHStG wie folgt:
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen besteht aus hauptberuflich und nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberufliche Lehrkräfte sind Personen, die

1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und
2. keine allgemeinen administrativen   Tätigkeiten außerhalb ihrer Lehrverpflichtung übernehmen und
3. auch anderen Erwerbstätigkeiten neben ihrer   Lehrtätigkeit nachgehen können.

(3) Nebenberufliche Lehrkräfte gemäß Abs. 2 können sich nur von qualifizierten KollegInnen aus dem Kreis der haupt- und/oder nebenberuflich Lehrenden desselben Studienganges und nach vorheriger Genehmigung der Studiengangsleitung vertreten lassen.

(4) Die Bestimmungen des ArbVG gelten auch für alle nebenberuflichen Lehrkräfte unabhängig vom Umfang ihrer Lehrverpflichtung.




Antrag 1 zur 158. Vollversammlung: 50% Frauen unter den RektorInnen

Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja;
FSG, FA, Persp., BM: nein
ÖAAB, GA: für Zuweisung

§23b. Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass die Wiederwahl einer amtierenden Rektorin oder eines amtierenden Rektors ohne Ausschreibung erfolgen kann, wenn der Senat und der Universitätsrat dem mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

Um das Ziel, mehr weibliche Rektorinnen an Österreichs Universitäten zu bekommen, zu erreichen, ist dieser Paragraph hinderlich, ja sogar kontraproduktiv, da bestehende RektorInnen (mehrheitlich männlich) ohne die Konkurrenz einer Ausschreibung ihr Amt verlängern können.

Das Amt einer Rektorin/eines Rektors ist die Spitzenposition an einer Universität und demnach muss es Ziel sein, mehr Frauen in diese Position zu bekommen.

Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien fordert die österreichische Bundesregierung auf, §23b. Universitätsgesetz 2002 dahingehend zu ändern, dass dieser Paragraph für männliche Rektoren nicht zur Anwendung kommt, solange nicht mindestens 50% der RektorInnen an Österreichs Universitäten weiblich sind. Für Rektorinnen ist der §23b. weiterhin zulässig und anwendbar.