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Angestellte nach Kollektivvertrag (inkl. LektorInnen)

Alle Mitarbeiter_innen die nach 2004 ein Dienstverhältnis an einer Universität antraten unterliegen dem Kollektivvertrag (siehe: http://www.kollektivvertrag.at/kv/universitaeten-arb-ang)

LektorInnen unterliegen in der Regel ebenfalls dem KV (§ 29). Da LektorInnen jedoch als „teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen“ definiert werden, gelten für diese MitarbeiterInnengruppe einige – je nach Universität teils unterschiedliche – Beschränkungen:
– zumeist auf (mind.) 6 Monate befristete Arbeitsverträge;
– kaum Entfristungen
– eine maximale Lehrbeauftragung von 7,99 SWS (Ausnahmen bei reiner Sprachlehre)
– Kettenvertragsproblematik durch die Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse (§ 109 UG 2002)
– unter gewissen Bedingungen kann ein „freies Dienstverhältnis“ begründet werden (siehe: http://personalwesen.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/personalwesen/info/pdf/Freie_DN_Lehre_Info.pdf )




Ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes

wurden lt. Universitätsgesetz 2002 von den nun privatrechtlichen Universitäten übernommen. D.h. alle ehemaligen Vertragsbediensteten die nicht in den Kollektivvertrag übergetreten sind, sind Privatangestellte für die die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetz Anwendung findet.




Drittmittelbedienstete

Drittmittelbedienstete sind Angestellte der Universitäten, sie unterliegen dem Angestelltengesetz.

Ihre Gehälter werden nicht aus dem „Globalbudget“, das den Universitäten vom Bund zugeteilt wird bezahlt, sondern aus sogenannten „Drittmitteln“. Darunter versteht man Gelder, die entweder von Fonds, z.B. FWF, Bürgermeisterfonds (§26) oder von der EU in Form von EU-Projekten zur Verfügung gestellt werden (§27).

Drittmittelbedienstete können zum allgemeinen Personal gehören, sind aber meistens wissenschaftliche MitarbeiterInnen, die im Rahmen eines Projekts von der Universität angestellt werden.

Ihre Dienstverträge sind immer befristet, manchmal nur für einige Monate, oder ein Jahr, maximal jedoch für die Dauer des Projekts.

Es obliegt dem/der ProjektleiterIn, ob er/sie in der Lage und willens ist, diese Leistungen aus dem vorhandenen Projektbudget, das fast immer sehr knapp bemessen ist, den MitarbeiterInnen zu gewährleisten. Meistens gibt es diese Möglichkeit nicht.

Drittmittelbedienstete sind AK-umlagepflichtig und daher natürlich AK-wahlberechtigt.

 




Medizinisch technischer Dienst (MTD)

Seit 5. Juli 2005 besteht die gesetzliche Möglichkeit die Ausbildung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in 3-jährigen Fachhochschul-Lehrgängen mit dem akademischen Abschluss „Bakkalaurea/us FH“ einzurichten. Dies ist bereits für einige der sieben MTD-Berufszweige an mehreren Standorten umgesetzt. Für alle, die eine Ausbildung an einer Akademie oder Schule absolviert haben, bedeutet dies aber keine Schlechterstellung. Es wird auch möglich sein, ohne zusätzliche Prüfung ein weiterführendes Masterstudium zu machen.

 Lediglich bei den AbsolventInnen der 2-jährigen Ausbildung könnten je nach FH-Studiengang zusätzliche Prüfungen gefordert werden. Besoldungsrechtlich ist auch für FH AbsolventInnen derzeit kein Akademikerstatus vorgesehen. 

 

Gefordert ist die Einführung eines Gehaltsschemas für FH-AbsolventInnen (es kann nicht angehen, dass eine dreijährige, fachspezifische Ausbildung zwar mit Akademikerstatus abgeschlossen wird, allerdings die Entlohnung analog dem Maturaniveau erfolgt. Zusätzlich muss angestrebt werden, dass für AbsolventInnen des Masterstudiums entsprechende Posten mit Stellenbeschreibungen geschaffen werden, die den Bezug eines Vollakademikergehaltes ermöglichen und rechtfertigen.

MitarbeiterInnen im MTD sind Arbeiterkammerwahlberechtigt.

 




Beamte

Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamte (seit 01.01.2004-seit der Ausgliederung) hat der BETRIEBSRAT gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes BGBL. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an. Beamte sind nicht der Arbeiterkammer zugehörig und somit bei den AK-Wahlen auch nicht wahlberechtigt.

 




Freie DienstnehmerIn (inkl. LektorInnen)

Als freie/r Dienstnehmer/in verpflichtet man sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt bestimmte Dienstleistungen bei einem/r Arbeitgeber/in zu erbringen. Das Hauptunterscheidungsmerkmal zum Arbeitsvertrag ist das Fehlen der “persönlichen Abhängigkeit” gegenüber den ArbeitgeberInnen, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass freie DienstnehmerInnen sich die Arbeitszeit mehr oder weniger selbst einteilen können. Es gibt allerdings freie Dienstverträge mit Tätigkeiten deren Art die Bindung an bestimmte Zeiten mit sich bringt. Die im Arbeitsgesetz festgelegten Höchstgrenzen der Arbeitszeit und die Zuschlagsregelungen für Überstunden gelten nicht.

Für freie DienstnehmerInnen, die über der Geringfügigkeitsgrenze (2014: €  395,31 brutto pro Monat) verdienen, gilt:

Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wie bei einem Arbeitsvertrag (bis auf kleine Details).

Durch die Sozialversicherungsbeiträge wird abgedeckt:

•  Pensionsversicherung

•  Krankenversicherung (seit 1.1.08 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)

•  Unfallversicherung

•  Arbeitslosenversicherung

•  Insolvenzentgeltsicherung

Seit 1.1.08 sind die ArbeitgeberInnen auch verpflichtet in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.

Das Arbeitsrecht (z.B. Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, etc) ist für freie DienstnehmerInnen nicht anzuwenden. Es können zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden.

Erzielt man Einnahmen aus freien Dienstverträgen gilt man als UnternehmerIn und unterliegt damit grundsätzlich der Einkommens- und unter Umständen auch der Umsatzsteuer. Man sollte sich als freie/r Dienstnehmer/in beim Finanzamt melden und eine Steuernummer beantragen.

Seit 1.1.2008 sind auch freie DienstnehmerInnen berechtigt bei der Arbeiterkammer-Wahl ihre Stimme abzugeben.

LektorInnen:
Unter gewissen Bedingungen (max. 4 SWS Lehre; „hauptberufliches“ Einkommen über 60% der HBGL) können „nebenberufliche“ LektorInnen ein „freies Dienstverhältnis“ begründen, das sich teils von den oben genannten Kennzeichen unterscheidet (siehe: http://personalwesen.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/personalwesen/info/pdf/Freie_DN_Lehre_Info.pdf ).
Dieses Dienstverhältnis kann Vorteile (u.a. Umgehung der Kettenvetragsregelung), aber auch Nachteile haben (u.a. andere Versicherungsbedingungen; keine tatsächliche Anstellung, daher auch keine Lohnvorrückung, keine betriebliche Mitbestimmung, etc.).

 




Sondermittelbedienstete

Sondermittelbedienstete sind Angestellte der Medizinischen Universität (MedUni Wien. Ihr Gehalt wird der MedUni Wien von der Gemeinde Wien refundiert. Zwischen MedUni Wien und Gemeinde Wien herrscht Übereinkunft, dass die Fachaufsicht der Gemeinde Wien und die Dienstaufsicht der/dem OrganisationseinheitenleiterIn, somit der MedUni Wien obliegt. Trotzdem kommt es immer wieder zu Konfikten zwischen den beiden Aufsichten, die meist am Rücken der Sondermittelbediensteten ausgetragen werden. Sondermittelbedienstete sind Arbeiterkammerzugehörig und somit walhberechtigt.