Dieser Antrag wurde angenommen (FSG, GA, Perp., BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: JA; ÖAAB: NEIN).
Bericht über die Erledigung im Ausschuss (funktioniert nur wenn Sie vorher auf Read More klicken)
Die 152. Vollversammlung der Wiener Arbeiterkammer fordert den Gesetzgeber auf, das Universitätsgesetz dahingehend einer Verbesserung zuzuführen, dass
- der/die Vorsitzende des Betriebsrates des allgemeinen Personals und der/die Vorsitzende des Betriebsrates des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals das uneingeschränkte Stimmrecht bei allen Tagesordnungspunkten des Universitätsrates erhalten
- für alle Tagesordnungspunkte eine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit ausreichend ist.
Begründung:
Durch die Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 sind der/die Vorsitzende des Betriebsrates für das allgemeine Universitätspersonal und der/die Vorsitzende des Betriebsrates für das wissenschaftliche/künstlerische Universitätspersonal zu den Sitzungen des Universitätsrates einzuladen und „haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrates fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zeitdrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen.“ (§21 (15)).
Diese Stimmberechtigung ist somit beschränkt und gilt nicht für alle Tagesordnungspunkte. Es ermöglicht dem Universitätsrat, zB Themen der Mitbestimmung der Vorsitzenden zu entziehen, indem er (der Uni-Rat) diese selbst als Tagesordnungspunkte einbringt. Dies hindert die Betriebsräte daran, an der grundsätzlichen strategischen Ausrichtung der Universitäten mitwirken zu können.
Grundsätzlich entscheidet der Universitätsrat mit Stimmenmehrheit, bei Tagesordnungspunkten, bei denen auch die Vorsitzenden der Betriebsräte stimmberechtigt sind, jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Auch diese Regelung verhindert, dass die Betriebsräte bei wesentlichen Entscheidungsprozessen mitbestimmen können.
Durch die Novellierung des UG 2002 ist im Ansatz eine Partizipation der Betriebsratsgremien im Universitätsrat (analog zu einem Aufsichtsrat) verankert. Bei wörtlicher/strenger Auslegung des Gesetzestextes bleibt von echter Teilnahme sehr wenig über. Die Grundlage der oben angeführten Einschätzung stellt das Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an die GÖD (G520h09, Datum 23. Juli 2009) dar, in dem von einer restriktiv engen Auslegung der Rechte der Betriebsratgremien ausgegangen wird.
Dieser Antrag wurde in der AK-Vollversammlung am 3.11.2009 ANGENOMMEN!