Leider gibt es da jetzt einige Satzzeichenfehler, da ich die mir übergebenen Kopien eingescanned habe und danach mit einem Schrifterkennungsprogramm kopiert habe. Ich hoffe, dass die Berichte trotzdem lesbar bleiben.
LG
Rudi
Antrag Nr. 22
der Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafterinnen
an die 155. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
am 11 . Mai 2011
Sozialdemokratische
aewerkschafterlnnen
in der AK Wien
MEHR SCHUTZ FÜR ANLEGER DURCH DIE GESETZLICHE ANLEGERENTSCHÄDIGUNG
Durch die Insolvenz der Osterreichischen Finanzgruppe AMIS im Jahr 2005 sind rund 10.000 Anleger
bedroht, Verluste aus Wertpapierinvestitionen – wesentlich bedingt durch Malversationen und Betrug – zu
erleiden. Die Rechte der geschädigten Anleger sind jedoch insofern verwässert, als die Insolvenz des
Wertpapierunternehmens AMIS bereits im Jahr 2005 erfolgte, eine Feststellung der Anspruchsgrundlage
an die Osterreichische Anlegerentschadigungseinrichtung (kurz: AeW – Anlegerentschadigung von
Wertpapierfirmen GmbH) jedoch erst zur Jahresmitte 2010 durch eine oberstgerichtliche Entscheidung
(OGH) erfolgte. Das heißt, dass es rund 5 Jahre dauerte, bis klar war, dass ein Entschadigungsfall für die
Osterreichische Anlegerentschädigungseinrichtung vorliegt. Die Anleger jedoch warten noch immer auf ihr
Geld bzw. Entschadigungsleistung, was damit begründet wird, dass die AeW mangels Geld die Ansprüche
der Anleger nicht befriedigen kann.
Die EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG) – deren Bestimmungen in Österreich im
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) umgesetzt wurden – schützt Anleger vor den Risiken aufgrund
von Betrug, unzulässigen Praktiken oder operativen Fehlern, die dazu führen, dass eine
Wertpapierfirma Vermögenswerte ihrer Kunden nicht zurückgeben kann. Diese EU-Richtlinie wird
derzeit überarbeitet, wobei von Lobbyisten versucht wird, Verschlechterungen der Verbraucherrechte
durchzusetzen. Aus der Sicht der Kleinanleger sind folgende Änderungen besonders wichtig:
Forderungen:
• Eine Entschadigungsleistung soll auch künftig weiterhin dann bestehen, wenn die
Wertpapierfirma gegen ihre Zulassung betreffende Auflagen verstößt, wie beispielsweise das
Halten von Vermögenswerten von Kunden. Österreichische Wertpapierfirmen dürfen nach
derzeitiger Rechtslage niemals Schuldner ihrer Kunden sein und daher weder Kundengelder
noch Finanzinstrumente von Kunden annehmen. Die Kleinanleger sollen davon ausgehen,
dass sie den durch die Anlegerentschädigungsrichtlinie gewährten Schutz genießen, ohne
dass sie die an die Zulassung einer Firma geknüpften Auflagen im Einzelnen prüfen müssen .
• Bei der Information an die Kunden Ober das Bestehen einer Anlegerentschädigung ist ein
hoher Standard anzuwenden. Potentielle Anleger sollen idealerweise bereits im Erstkontakt
(und nicht erst bei Vertragsabschluss) in leicht verständlicher Form erfahren, ob eine
Wertpapierfirma Mitg Iied bei einer Anlegerentschädigungseinrichtung ist.
• Derzeit ist im Wertpapieraufsichtsgesetz ein Entschädigungsbeitrag von 20.000 Euro
vorgesehen. Die Höhe der Entschädigungsleistung soll künftig deutlich erhöht und auf
zumindest 50.000 Euro ausgedehnt werden. Die Finanzskandale der Vergangenheit (z.B.
Amis) haben gezeigt, dass gerade Kleinanleger dazu neigen, ihre gesamten Ersparnisse oder
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\FSG22- B Anlegerentschädigung_
Erledigungsbericht.doc
Sozialdemokratische
Gewerkschafterinnen
ln der AK Wien
auch Abfertigungszahlungen (bei Pensionierung) – und somit Betrage über 20.000 Euro – in
eine einzige Veranlagungsform zu stecken.
• Es ist zu gewährleisten, dass die Auszahlungsfrist verkürzt wird und eine raschere Abwicklung
für die Entschadigung erfolgt. Künftig soll die gesetzlich festgelegte Auszahlungsfrist maximal
3 Monate ab jenem Zeitpunkt betragen, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung
festgestellt wurde.
• Angesichts der langen Feststellungsdauer, ob ein Entschädigungsfall vorliegt, soll es künftig
die Möglichkeit geben, dass es vorzeitige, provisorische Auszahlungen von
Teilentschädigungen (von mindestens einem Drittel der Forderung) gibt. Dazu ist es allerdings
notwendig, dass bereits ausbezahlte Entschädigungsbeitrage an Anleger nicht mehr
zurückgefordert werden können, falls sich plötzlich herausstellt, dass die
Anlegerentschadigung doch nicht zuständig ist. Gerade für finanzschwache Kleinan leger,
sollte Rechtssicherheit bestehen, dass ihnen bereits ausbezahlte Entschädigungsleistungen
definitiv zustehen.
• Die Finanzierung der Anlegerentschädigung soll von den Marktteilnehmern getragen werden.
Allerdings ist bei den Finanzierungsmodellen sicherzustellen, dass gerade bei Großschäden
mit tausenden geschädigten Anlegern die Anleger rasch und sicher zu ihrer Entschädigung
gelangen.
• Großschäden sollen künftig durch verstärkte Präventionsarbeit verhindert werden. Es soll
einen institutionalisierten Dialog zwischen Konsumentenschützern, Behörden,
Aufsichtsbehörden und Anlegerentschädigungseinrichtung geben. ln einem definierten
Gesprächsrahmen sollen aktuelle Probleme – insbesondere auffallende Anbieter, Produkte
oder Firmenkonstruktionen – angesprochen und bei Bedarf oder Zweifel weiterverfolgt
werden. Im Sinne einer grenzüberschreitenden verstärkten Zusammenarbeit könnten
Informationen über mögliche anlegerschädliche Marktpraktiken an die Aufsichts- und
Anlegerentschädigungseinrichtungen übermittelt werden. Gerade die
Konsumentenschutzeinrichtungen könnten kraft ihrer Beratungserfahrung in
Finanzdienstleistungsanliegen mit Verbraucherinnen („Ohr am Kleinanlegermarkt“) -wertvolle
Hinweise leisten.
• Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) soll von ihrer gesetzlichen Ermächtigung, mit
der AeW für Zwecke der Früherkennung zusammenzuarbeiten verstärkt Gebrauch machen.
Bericht- siehe nächste Seite
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\FSG22- BAnlegerentschädigung_
Erledigungsbericht.doc
Bericht
Sozialdemokratische
Gewerkschafterinnen
ln der AK Wien
• Zu Entschädigungssummen laut Richtlinienvorschlag: Die definitiven Inhalte der
Anlegerentschädigungs-Richtlinie stehen noch nicht fest. Während im Kommissionsvorschlag die
Mindestentschadigungshöhe noch mit 50.000 Euro festgelegt war, schlägt das EU Parlament eine
Verdoppelung auf 100.000 Euro vor (Stand Jahresmitte 2011 ).
• Zum Punkt der verstärkten Präventionsarbeit Die Abteilung Konsumentenpolitik hat begonnen, mit
der Organisationseinheit in der Finanzmarktaufsicht, die Anlegerbeschwerden entgegennimmt,
Erfahrungen Ober Kundenanliegen bzw. Beschwerdethemen auszutauschen. Es wurde zwischen der
Abteilung Konsumentenpolitik und FMA vereinbart, dass es einen regelmäßigen Austausch gibt,
insbesondere dann, wenn sich Anfragen von Verbraucherinnen zu bestimmten Finanzinstitutionen
haufen.
• Alle oben angeführten Punkte werden im besonderen Ausmaß in der Financial Services User Group
(FSUG) eingebracht, die als beratendes, auf Konsumentenanliegen ausgerichtetes Organ der EUKommission
für Binnenmarkt und Dienstleistungen (DG Markt) fungiert.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\FSG22- BAnlegerentschäd
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Antrag Nr. 23
der Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafterinnen
an die 155. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
am 11 . Mai 2011
GRUPPENKLAGE UND MUSTERVERFAHREN
Sozialdemokra tische
Gewerkschafterinnen
in der AK Wien
Die Anlageskandale der vergangenen Jahre sowie die Erfahrungen aus der Vertretungspraxis bei den
Arbeitsgerichten haben gezeigt, dass es derzeit für Massenverfahren kein ausreichendes Verfahren in
der Zivilprozessordnung gibt, Ansprüche von manchmal tausenden GescMdigten zu bündeln und
prozessökonomisch abzuarbeiten. Vielen Kleinanlegern und Arbeitnehmerinnen bleibt zudem der
Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das Kostenrisiko, das mit einer Prozessführung verbunden ist,
nicht tragen können. Diese Nachteile sollen durch die Einführung einer Gruppenklage vermieden
werden. Im Regierungsübereinkommen wurde die Einführung der Gruppenklage festgelegt, es
erfolgten bedauerlicherweise bislang keine Initiativen vom zuständigen Ressort, dem
Bundesministerium für Justiz. Auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen zur Einführung der
Gruppenklage.
ln Österreich behilft man sich im Bereich des Verbraucherschutzes seit einigen Jahren mit einem
Institut, der Sammelklage „österreichischer Prägung“, bei der in der Regel der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) oder die Bundesarbeitskammer (BAK) als Kläger auftreten und die
Ansprüche, die ihnen von den geschädigten Verbraucherinnen zuvor abgetreten wurden, im eigenen
Namen einklagen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist diese Art der „Prozessstandschaft“ nicht
vorgesehen, sodass eine Vielzahl von Individualverfahren zu führen ist.
Die Sammelklage „österreichischer Prägung“ hat eine Reihe von Nachteilen:
• Frage der Zulässigkeit der Klage: Diese wird von den beklagten Unternehmen regelmäßig
bestritten und muss daher in jedem Verfahren als Vorfrage entschieden werden, was zu
Zeitverzögerungen führt.
• Personen oder Institutionen müssen sich als Sammelkläger bereitstellen, was ein erhebliches
Prozesskostenrisiko in sich birgt, da der Kläger für die Prozesskosten haftet. Findet sich niemand,
der sich bereit erklärt, gibt es keine Sammelklage.
• Der Sammelklage muss das Sammeln der Ansprüche sowie die Abtretung der Ansprüche voran
gehen, was aufwändig ist und zum Teil daran scheitert, dass nicht alle Interessierten zu einer
Abtretung der Ansprüche bereit sind.
• Die Sammelklage ist für grenzüberschreitende Klagen untauglich, da der EuGH und der OGH
judizieren, dass durch die Inkassozession der Verbrauchergerichtsstand verloren geht.
Bei der Gruppenklage können geschädigte Personen eine Gruppenklage selbst einbringen, wobei es
keine Mindestzahl von Klägern geben soll. Das Gericht sollte auch im Rahmen der Gruppenklage über
die Höhe des Anspruchs absprechen können. Durch die Bündelung gleichartiger Ansprüche gegen
einen Beklagten kann das Verfahren wesentlich schneller und kostengünstiger abgewickelt werden.
Sachverständigenbeweise sind nur einmal aufzunehmen, Zeugen müssen nur einmal einvernommen
werden.
H:\Anträge und Berichte (HV, W , BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\FSG23- 8 – Gruppenklage
Erledigungsbericht.doc
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Sozialdemokratische
Gewerkschafterinnen
in der AK Wien
Wie die Gruppenklage stellt auch das Musterverfahren eine sinnvolle Erg~nzung des
Instrumentariums der kollektiven Rechtsdurchsetzung dar. Bei der Führung von Musterprozessen zur
Klarung strittiger Rechtsfragen, tritt nach derzeitiger Rechtslage das Problem auf, dass Ansprüche von
Verbraucherinnen und Arbeitnehmerlnnen, die mit der Prozessführung zuwarten wollen oder sich ein
Verfahren aus finanziellen Gründen nicht leisten können, von der Verjahrung bedroht sind. Es sollte
daher die Möglichkeit geschaffen werden, über Antrag der Bundesarbeitskammer oder des VKI ein
bereits anhängiges Verfahren zum Musterverfahren zu erklaren.
Arbeitnehmerinnen und Verbraucherlnnen, die gegen denselben Beklagten gleichartige Ansprüche
erheben wollen, können dann durch kostenfreie Anmeldung diese Ansprüche bis zur Klarung der
Rechtsfrage wahren , ohne dass Verjährung eintritt.
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert daher die Einführung der Gruppenklage und
des Musterverfahrens, damit Verbraucherinnen jene Rechte, die ihnen die Rechtsordnung einräumt,
auch tatsächlich durchsetzen können.
Bericht
Die AK fordert seit Jahren bei allen sich bietenden Gelegenheiten die Einführung der Gruppenklage
und der Musterklage ein, sei es durch Pressearbeit oder in Gesprächen mit der zustandigen
Bundesministerin für Justiz. Obwohl zumindest die Gruppenklage im Regierungsübereinkommen
vereinbart wurde, gibt es massive Widerstände seitens der Wirtschaft, die eine Durchsetzung
innerhalb der Legislaturperiode unwahrscheinlich machen. Nichts desto trotz wird die AK die
Forderung nach Einführung der Gruppenklage und der Musterklage weiterbetreiben, da beide
Instrumente für die Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen unverzichtbar sind.
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Erled igungsbericht.doc
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Antrag Nr. 24
der Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafterinnen
an die 155. Vollversammlung der Kammer fOr Arbeiter und Angestellte fOr Wien
am 11. Mai 2011
ÄNDERUNGEN BEl KÜNDIGUNGSRECHT UND TERMINVERLUST IM
VERBRAUCHERGESCHÄFT
1. Vorzeitiges Kündigungsrecht bei langen Vertragsbindungen:
Sozialdemokratische
Gewerkschafterinnen
in der AK Wien
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gewahrt dem Verbraucher Schutz vor Oberlangen
Vertragsbindungen. Insbesondere der § 15 KSchG sichert dem Verbraucher ein vorzeitiges
KOndigungsrecht, zum Ablauf des ersten Vertragsjahres und dann jeweils zum Ablauf eines halben
Vertragsjahres. Diese Schutzbestimmung greift aber bei vielen Vertragen nicht, da wiederholte
Lieferungen von Waren oder Werkleistungen wiederholten Geldzahlungen gegenüberstehen mossen.
Aus diesem Anwendungsschema fallen beispielsweise Mobilfunkvertrage oder Vertrage Ober andere
Telekommunikationsdienstleistungen, Vertrage mit Schönheits- und Schlankheitsinstituten,
Partnervermittlungsvertrage, haufig auch Fitnessvertrage oder Vertrage mit Sportschulen heraus. ln
der Wirtschaft ist aber eine Tendenz zu Iangeren vertraglichen Bindungen – vielfach angeboten
werden Vertrage mit 2- bis 3-jähriger Laufzeit – klar erkennbar. FOr den Verbraucher kann es sich aber
als nachteilig erweisen, sich darauf einzulassen. Lange Vertragsbindungen hemmen den Wettbewerb
und verhindern, dass Verbraucher vom rasanten technologischen Fortschritt voll profitieren.
Versicherungsvertrage, die fOr mehr als 3 Jahre eingegangen worden sind, kann der Konsument
derzeit zum Ende des 3.Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Diese Regelung sollte
ebenfalls in Richtung Verkürzung der Kündigungsmöglichkeit überdacht werden.
Forderung:
Das vorzeitige Kündigungsrecht muss dem Verbraucher auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen
zugestanden werden. Der§ 15 KSchG ist daher auf weitere Vertragstypen auszudehnen.
2. Terminverlust
Die Vereinbarung eines Terminverlustes, der Forderung der gesamten noch offenen Schuld im Fall
des Verzugs auch mit nur einer Rate, kann einen Verbraucher arg in Bedrangnis bringen. Aus diesem
Grund ist eine solche Vereinbarung an die strengen gesetzlichen Voraussetzungen einer qualifizierten
Mahnung geknüpft. Geregelt waren die Erfordernisse im alten § 13 Konsumentenschutzgesetz
(KSchG). Auch ins neue Verbraucherkreditgesetz (VKrG) wurde eine eigene Terminverlustregelung
implementiert. Dabei wurde der alte§ 13 KSchG wegen eines redaktionellen Versehens gestrichen.
FOr viele Verbrauchervertrage ergibt sich dadurch eine unklare Rechtslage. Eine analoge Anwendung
der Terminverlustregelung des VKrG in gleichgelagerten Fallen ist denkbar, aber nicht sichergestellt:
Davon betroffen sind beispielsweise geförderte Wohnkredite oder Mietleasing-Vertrage, die vom VKrG
ausgenommen sind, aber auch sonstige Verbrauchervertrage, wie Partnervermittlungsvertrage oder
Fitnessvertrage, bei denen eine sukzessive Zahlungsweise vereinbart ist.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\FSG24 – B- KS- KSchG Erweiterung
Erledigungsbericht.doc
Forderung:
Sozialdemokratische
Cewerkschajterlnnen
ln der AK Wien
Diese SchutzlOcke muss geschlossen werden. Unklarheiten der Rechtslage in diesem sensiblen
Punkt dürfen nicht zu Lasten der Verbraucher gehen. Eine den Terminverlust reglementierende
Bestimmung muss wieder ins Konsumentenschutzgesetz eingefügt werden.
Bericht
Seide Forderungen sind gegenOber dem Justizministerium angemeldet. Das vorzeitige
Kündigungsrecht bei langen Vertragsbindungen findet sich im Osterreichischen Aktionsplan
Konsumentenschutz; die Wiederaufnahme einer gesonderten Terminsverlustregelung im
Konsumentenschutzgesetz ist von der AK dem Justizministerium gegenOber mehrfach verlangt
worden. Bis Ende 2013 muss die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ins österreichische Recht
umgesetzt werden. Diese Transformation wird zu größeren Umstellungen im
Konsumentenschutzgesetz führen. Das Justizministerium hat für Herbst einen ersten Entwurf
angekündigt. Anlasslieh der Einarbeitung der Richtlinie wird die AK auch die Forderung nach
Realisierung der oben genannten Vorhaben erneuern. Mit dem Verbraucherministerium haben bereits
in Vorbereitung der Einarbeitung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ins Konsumentenschutzgesetz
erste Koordinierungsgesprache ua dazu stattgefunden.
Hinsichtlich der Vertragslaufzeit von Versicherungsvertragen plant die BAK im Jahr 2012 – als Basis
für weitere Maßnahmen diese Problematik sowohl anbieterseitig als auch
versicherungsnehmerseitig zu untersuchen.
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Erledigungsbericht.doc
1•1••1 FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG4
Absage an Al-Lösung zu 05er-Nummern
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
beschließt, sich dafür einzusetzen, dass der Telefonnetzanbieter „Al“, die GrundentgeltErhöhung
von 2,75 Euro, die für Neukunden seit 4. April schlagend ist, zurückzunehmen.
Weiters soll „Al“ sowohl für Neu- als auch Alt-Kunden 05er-Nummem in den Freiminuten
inkludieren und sowohl Alt- als auch Neukunden eine Tarifansage schalten, wenn sie 05erNummern
anwählen.
Begründung:
Der Mobilfunkbetreiber „Al“ hat Beschwerden bezüglich 05er-Nummern zum Anlaß
genommen und eine teure Erhöhung für Neukunden durchgeführt.
Für Al-Kunden, welche vor dem 4. April diese Jahres einen Vertrag abgeschlossen hatten,
sind 05er-Nummern (wie etwa die Wiener Wohnen Hotline 05 75 75 75) kostenpflichtig auch
dann, wenn der Kunde Freiminuten hatte. Kunden, die bei „Al“ ab 4. April einen Vertrag
abschließen, sollen zwar 05er-Nummern in den Freiminuten inkludiert haben, zahlen aber
2,75 Euro zusätzliches Grundentgelt
Die zusätzlichen 1.000 Freiminuten pro Monat für Anrufe zu 05er-Nummern als Ausgleich
klingen zwar sehr großzügig. In Wahrheit aber wird wohl nur eine Minderheit – wenn
überhaupt – diese Freiminuten ausnützen. Diese Grundentgelterhöhung, die defacto jeden
Neukunden trifft, ist aus wirtschaftlicher Sicht gesehen eher ein Gewinn für „Al“ und im
Gegenzug ein Verlustgeschäft für die Kunden. Es wurde also unter dem Vorwand, etwas
gegen die 05er-Nummern zu unternehmen, eine Verteuerung vorgenommen, die nicht
gerechtfertigt ist.
Jene Kunden, welche nicht auf den neuen Tarif umsteigen, erhalten auch keinen Hinweis
darüber, wenn Anrufe zu 05er-Nummern mehr als zu Festnetznummern kosten oder in den
Freiminuten nicht enthalten sind. Neukunden hingegen erhalten den Hinweis, obwohl
angesichtsder Faktenlage erst Recht die Altkunden eine Tarifansage erhalten müßten, da sie
stärker betroffen sind.
„Al“ soll daher allen Kunden, welche Freiminuten haben, die 05er-Nummern inkludieren,
jeder Kunde soll eme Tarifansage erhalten und die Grundentgelterhöhung ist
zurückzunehmen.
Bericht – siehe nächste Seite
· ·· · · ·r:~Tr ·; – – ~- —-.. ·-··-··-_ ;i:~:. !/.7··-·–·T-, ·;E~fr:~— · —··-·-r· -~—-,-;-‚“Tp—-_-·–·-·: —-77: .. -;-·-· –~rrr·wrn · ~-··:· ,—,r——–~— :· … ;_ · ·;-·-~
Ange~omrt,~en 181 . !Zuweisung m . l \i!::Ablehnun’g 0 . ‚: . • EinstimmigO : ~ Ir ‚ : Me~rstimitlig 181 ·. ·: I
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Bericht
AK-Berichte über Konsumentenbeschwerden bezOglieh intransparenter Telefonkosten bei HandyAnrufen
zu 05er-Nummern wurden von der RTR zum Anlass genommen, die MehrwertdiensteVerordnung
zu ändern. Die Setreiber mossen nun eine Tarifansage schalten, wenn Anrufe zu 05erRufnummern
mehr als ins Festnetz kosten. FOr Handyneuvertrage ab 1. Marz 2011 gilt außerdem
eine Obergrenze von 40 Cent pro Minute for 05er-Anrufe. Die Anhebung der Grundentgelte von A1
Mobilkorn um 2,75 Euro (fOr die Einbeziehung von Anrufen zu 05x-Nummern in die
Freiminutenkontingente) wurde AK-seits medial geragt; rechtliche Handhabe dagegen gibt es nicht
(
~~• FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG6
Banken zahlen – nicht die Kunden
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte flir Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer fiir Arbeiter und Angestellte fiir Wien
beschließt, dass die AK-Wien, welche dafür ist, dass die Bankenabgabe nicht auf die
Bankkunden abgewälzt werden darf, sich dafür einsetzt, dass es hohe Strafzahlungen geben
soll, wenn die Bankenabgabe an die Kunden weitergeben wird.
Begründung:
Über die Medien war zu erfahren, daß gewisse Banken die von der Bundesregierung
beschlossene Bankenabgabe an die Kunden weitergeben wollen. Ebenfalls über die Medien
erfahrt man regelmäßig über die Millionengewinne, welche ruhrende Banken einfahren.
Großzügig wird in Form von teuren Inseraten eine Selbstbeweihräucherung der Banken
forciert.
Da sich die Banken also teure Inserate, in denen sie ihre Millionengewinne preisen, leisten
können, versteht kein Mensch, warum die Bankkunden zur Kassa gebeten werden sollen.
Umso mehr gilt es Bankkunden zu schützen, was in der Form sichergestellt werden kann, in
dem jene zur Verantwortung gezogen werden, welche sich an den Kunden bedienen wollen.
Bericht
Die AK-Wien führt seit April 2010 ein gesondertes Monitaring von Bankpreisen durch, um zu
kontrollieren, ob die Banken die Folgekosten der Krise sowie die neu eingeführte Bankensteuer auf
die Endverbraucherinnen überwälzen. Eine Ersterhebung fand im Mai 2010 statt. Seither gibt es
halbjährlich durchgeführte Folgeerhebungen, die die Evaluierung von 53 Preispositionen (bzw. von 53
Dienstleistungen aus den Bereichen Zahlungsverkehr, Sparen, Kredit und Wertpapierdepots) von 13
Banken in Wien umfasst. Zusätzlich zu diesen laufend durchgeführten Erhebungen in Wien gibt es
Preiskontrollen in einigen Bundeslandern (insbesondere Karnten, Burgenland). Wenn sich zeigt, dass
es ungerechtfertigte oder überhöhte Preissteigerungen gibt, werden die PreissOnder veröffentlicht.
Sollten sich die Banken bei Preiserhöhungen absprechen, ist das Oberdies strafbar.
Ergebnisse des AK Bankenmonitarings
Die konkreten Ergebnisse aus diesem Zeitreihenvergleich (November 2011 im Vergleich zu Mai 2011)
lauten, dass 11 Banken von 13 haben zwischen Mai 2011 und November 2011 keine Preis- bzw
Entgelterhöhungen vorgenommen haben. Eine Bank hat einen einzigen Preis erhöht und eine weitere
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Bank hat mehr als einen Preis – insgesamt gleich neun Positionen – erhöht. Als Fazit ist festzuhalten,
dass die Preisänderungen im Jahr 2011 Oberschaubar geblieben sind. Kleinere Banken haben mehr
an der Gebührenschraube gedreht als die Großbanken.
Im Bereich der Girokonten ist im vergangenen Jahr 2011 die Bindung von Entgelterhöhungen an den
Verbraucherpreisindex (VPI) per OGH-Urteil gefallen. Aufgrund dieser neuen Rechtslage kann die
Bank die Entgelte einseitig erhöhen, allerdings muß der Kontoinhaber zustimmen oder kann (nach
wirksamer Information mittels Brief) fristgerecht widersprechen. Die Kunden haben eine
Widerspruchsfrist von 2 Monaten ab Erhalt dieses Schreibens. Die Erste Bank hat bereits von dieser
Preiserhöhungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und ihren Kunden mit Jahresbeginn 2012 eine
Erhöhung des Kontoführu ngsentgeltes in der Höhe des letztjährigen VPI (3,3% im Jahr 2011 laut
Statistik Austria) angekündigt. Diese Preiserhöhung ist keine außerordentliche Preismaßnahme,
sondern bildet die allgemeine Teuerung ab. Es ist möglich, dass andere Banken – auch die Volksbank
-heuer diesem Beispiel folgen. Es ist allerdings hinzuzufügen, dass die Banken von einer Anpassung
an die allgemeine Preisentwicklung (Teuerung) in den letzten beiden Kalenderjahren – vor allem
aufgrund der unklaren Rechtslage bzw. des ausständigen OGH-Urteils – abgesehen haben. Die
Bankkundinnen haben somit in den letzten beiden Jahren von stabilen Preisen bei den
Kontoführungsgebühren, die in der Regel quartalsweise dem Konto verrechnet werden, profitiert.
Darüber hinaus prüft die Arbeiterkammer Wien laufend Verträge von Sparbüchern,
Verbrauchergirokonten und Krediten, um die Angemessenheit bzw. Rechtskonformität von Preis- bzw.
Zinsanpassungsklauseln in (zivilrechtlichen) Verträgen zu überprüfen. Die AK-Konsumentenberatung
fungiert zudem als „Ohr am Markt“ für Verbraucherbeschwerden rund um Spesen- und
Zinsanderungen.
•• =·= FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG 14
Nein zu Klonfleisch
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
beschließt, sich dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, gesetzliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, damit in Österreich die Zucht und der Import von
Klonfleisch verboten wird. Weiters wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EUEbene
dafür einzusetzen, daß es zu einer Einigung kommt, dass Klonfleisch europaweit
verboten wird.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine deutlich sichtbare
Kennzeichnungspflicht von Klonfleisch einzusetzen, sollte die EU der Gentechnik-Industrie
nachgeben.
Begründung:
Österreich lehnt nicht nur die grüne Gentechnik sondern auch die Gentechnik im Bereich der
Zucht von Tieren ab. Der EU-Rat und die Kommission wollen den Verkaufvon Klonfleisch
europaweit durchsetzen. Derzeit ist es Praxis, daß ein Tier gentechnisch verbessert wird und
man glaubt, daß dessen Nachkommen jene Gene weitertragen und somit auch die
Eigenschaften. Nicht nur, daß dieses Spiel mit der Gentechnik ethisch verwerflich ist, gibt es
Studien, daß die Nachkommen eine gentechnisch veränderten Tieres, also Klone, häufig
erhebliche Mißbildungen haben. Der Vorteil, den sich die Gentechnik-Industrie erwartet, ist
nicht nachvollziehbar.
Bericht
Die Abteilung Konsumentenpolitik ist im Rahmen der Verhandlungen um die Neuorientierung der
Lebensmittelkennzeichnung dafür eingetreten dass grundsätzlich für Konsumenten Ober die
Kennzeichnung der Produkte Eigenschaften, Beschaffenheit sowie auch relevante
Produktionsbedingungen klar hervorgehen, damit auf dieser Basis eine informierte und bewusste
Kaufentscheidung getroffen werden kann.
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Zuweisung 0 Ablehnurg 0 Einstimmig 18P: i , . Mehrstimmig 0
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W, BAK etc)\2011 \155 VV\FA 14 – B – Nein_zu_Kionfleisch
Erledigungsbericht.doc
••• ~~~FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG17
Kennzeichnung Import-Fleisch
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
f“ur Arbeiter und Angestellte rür Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
beschließt, sich dafür einzusetzen, dass österreichisches Fleisch, welches von Tieren stammt,
die importiert, aber in Österreich geschlachtet wurden, entsprechend gekennzeichnet wird. Als
Vorbild soll die Kennzeichnung von Rindfleisch dienen, bei deren Produkten alle Daten über
die Produktion und Transportwege genau aufgeschlüsselt sind.
Begründung:
Wie Zahlen der Statistik Austria belegen, importiert Österreichjährlich ca. 2,5 Millionen
Schweine. Schweineschlachtungen gab es in Österreich im Jahr 2009 zwar 5.597.000, der
heimische Schweinebestand lag aber nur bei 3.136.967. Und obwohl an die 2,5 Millionen
Schweine aus dem Ausland stammen, wird deren Fleisch als Österreichische Ware verkauft,
weil die Schlachtung in Österreich stattfindet. Die Schweine stammen nicht nur aus
Deutschland, sondern auch aus baltischen Staaten oder anderen, wo es fraglich ist, ob die
Schweine-Zucht nach denselben Regeln erfolgt, wie in Österreich.
Der Österreichische Konsument hat ein Recht zu erfahren, von wo die Ware stammt, die
schließlich auf seinem Eß-Tisch landet.
Zurecht forderten die Freiheitlichen Arbeitnehmer bei der 154. Vollversammlung eine
entsprechende Kennzeichnung von Produkten über ihre Herkunft. Aufgrund der eklatanten
Zahlen bei dem Import von Schweinen, was darauf schließt, daß Österreich nicht einmal in
der Lage ist, genug Fleisch zu produzieren, kann eine Kennzeichnung aller Fleischprodukte
nur ein logischer Schritt sein.
Aufgrund des BSE-Skandals bei Rindern gibt es eine Verpflichtung, sämtliche Daten über die
Zucht der Rinder, sowie Transportwege und Schlachthof etc. bei der Fleischware genau
aufzuschlüsseln. Eine genaue Kennzeichnung ist technisch machbar und sollte auf alle
Fleischwaren ausgeweitet werden.
Bericht – nächste Seite
H:\Anträge und Berichte (HV, W , BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\FA 17 – B –
Kennzeichnung_lmportfleisch Erledigungsbericht.doc
Bericht
Die Abteilung Konsumentenpolitik hat sich im Rahmen der Verhandlungen um die Neuorientierung der
Lebensmittelkennzeichnung für eine gesetzlich vorgeschriebene Information der Konsumenten
bezOglieh der Herkunft von Lebensmittel und deren Rohstoffe eingesetzt. Mit der Verabschiedung der
EU-Verordnung zur Information der Verbraucher wird nunmehr die Verpflichtung zur Angabe der
Herkunft über die bereits bestehende Rindfleischetikettierungsrichtlinie hinausgehend für Frischfleisch
aller anderen Tierarten ausgedehnt. Die AK-Forderung nach einer verpflichtenden
Herkunftskennzeichnung bei verarbeitetem Fleisch wurde bedauerlicherweise nicht umgesetzt,
allerdings muss künftig bei freiwilligen Herkunftshinweisen auch bei verarbeiteten Produkten die
Herkunft des primaren Rohstoffes klargestellt werden.
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\FA17- B Kennzeichnung_
lmportfleisch Erledigungsbericht.doc
•l•tl•l FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG19
Maßnahmen gegen alle Telefonkeiler
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte ftir Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer fiir Arbeiter und Angestellte fiir Wien
beschließt, sich fiir eine Erweiterung im Telekommunikationsgesetz einzusetzen, um ALLE
mündlich abgeschlossenen Verträge über das Telefon fi1r nichtig zu erklären.
Begriin
Das von der Bundesregierung beschlossene Gesetz im Cold Calling ist lückenhaft und stellt
die Telefonkeilerei nicht ab. Mündliche Verträge werden nur dann fiir nichtig erklärt, wenn es
sich um Glückspielverträge handelt.
Tatsache ist, daß es zahlreiche Telefonkeiler gibt, welche andere Produkte verkaufen. Von
seriösen Unternehmen kann man allerdings erwarten, daß sie einem Konsumenten nach einem
telefonischen Vertragsabschluß zuerst einen schriftlichen Kaufvertrag zuschicken und erst
dann das Produkt samt der Rechnung.
Um diese seriöse Praxis zu gewährleisten, bräuchte es eme entsprechende gesetzliche
Änderung, die mehr den je notwendig.
Bericht
Der Antrag konnte mangels Anwesenheit der Antragssteiler im KS-Ausschuss nicht erörtert werden.
Die Forderung, dass alle Ober das Telefon abgeschlossenen Vertrage nichtig sein sollen, ist zu
weitreichend und wUrde auch vom Konsumenten selbst initiierte telefonische VertragsabschlUsse
umfassen. Der Ausschuss hat den Antrag daher einstimmig abgelehnt.
Zu Cold Calling ist zu berichten:
Werbeanrufe, denen Konsumentinnen zuvor nicht zugestimmt haben, sind verboten – nur kümmern
sich viele Unternehmen tatsachlich nicht darum. Der Gesetzgeber wollte mit einer Novelle zum
Konsumentenschutzgesetz vom Mai ·diesen Jahres Belastigungen und aufgedrangten Vertragen am
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! Angenommen D i Z~weisung 181,
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· Mehrstimmig 181
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\FA19- BMaßnahmen_
gegen_alle_Telefonkeiler Erledigungsbericht.doc
Telefon einen Riegel vorschieben. Doch unseriöse Anbieter wurden nicht abgeschreckt, belegen
österreichweit 5100 Beschwerden Ober Cold Calling, die sie seit Mai AK-seits registriert wurden. Die
AK forderte deshalb im Rahmen der Wilhelminenberggesprache des BMASK und per Pressearbeit
gesetzliche Verschärfungen, wie bspw
– eine generelle schriftliche Bestätigung von telefonisch angebahnten Vertragen durch den
Verbraucher – eine Option der EU-Verbraucherrechterichtlinie.
– die Einführung einer Gewinnabschöpfung im UWG.
– Werden Verbrauchern am Telefon in betrügerischer Absicht Ober Tatsachen getauscht, braucht es
öfter als bisher strafrechtliche Sanktionen.
Mit dem Verbraucherministerium sind diese Forderungen bereits koordiniert. Das Justizministerium
hat einen ersten Entwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie fOr den Herbst dieses Jahres
in Aussicht gestellt.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VVIFA 19 – BMaßnahmen_
gegen_alle_ Telefonkeiler Erledigungsbericht.doc
••• ~~~FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
ANTRAG21
Kunden-Informationspflicht bei billigeren Angeboten
an die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 155. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
beschließt, sich dafür einzusetzen, dass von der Bundesregierung ein Gesetz erlassen wird,
demnach Mobil-Funkbetreiberund Internetanbieter verpflichtet werden, Kunden über einen
Vertragsumstieg zu informieren, wenn diese aufgrund eines alten Vertrages mehr zahlen, als
jene Kunden, die mit einem neueren Vertrages günstiger aussteigen.
Begründung:
Die Informationstechnologie schreitet immer weiter voran. Mit ihr auch das Angebot von
Dienstleistungen. Immer wieder wird im Bereich des Mobilfunks und Internet mit günstigen
Angeboten geworben. Gesamt gesehen sind sämtliche Preise für die Nutzung dieser
Dienstleistungen gesunken.
So ist es möglich, daß jemand vor ca. 5 Jahren einen Internetvertrag abgeschlossen hat,
demnach vereinbart wurde, daß der Kunde bis zu 60 Euro monatlich berappt. Seither hat sich
die Leistung des Internets wesentlich verbessert. Auch gibt es günstiger Angebote zu
wesentlich besseren Verbindungen.
Wenn sich aber der Kunde über die günstigeren und besseren Leistungen nicht informiert,
zahlt er wesentlich mehr. Während der „Alt-Kunde“ 60 Euro zahlt, zahlt ein „Neu-Kunde“ für
dieselbe oder bessere Leistung z.B. nur 19 Euro.
Über die Jahre kommen ordentliche Verluste für „Alt-Kunden“ zustande. Es wäre daher die
Aufgabe der Internet- und Mobilfunkbetreiber zumindest eine Kunden-Informationspflicht zu
haben, in der darauf hingewiesen wird, daß man einen günstigeren Vertrag für dieselbe
Leistung haben kann.
Bericht
Der Antrag wurde dem KS-Ausschuss zugewiesen und konnte mangels Anwesenheit des
Antragstellers nicht erörtert werden. Der Ausschuss hat daher den Antrag einstimmig abgelehnt.
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H:\Anträge und Berichte (HV, W , BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\FA21 – B- Kundenlnfonnationspflicht_
bei_bllligeren_Angeboten Erledigungsbericht.doc
155. Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
am 11. Mai 2011
Antrag 4
Änderung des Glücksspielgesetzes
PERSPEKTIVE
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien fordert folgendes:
Das neue Glücksspielgesetz gewährleistet mit all seinen Geboten und Verboten
keinen ausreichenden Spielerschutz. Daher sollen Bestimmungen des
Glückspielgesetzes verschärft und weitere Maßnahmen zum Spielerschutz (Stärkung
der Ausweiskontrollen, öffentliche Kampagnen die auf die Gefahr der Spielsucht
hinweisen, etc.) gesetzt werden.
Unter Glücksspiele verstehen wir seit Jahren jenen Bereich, der sowohl mit
Gewinnerwartung als auch mit Verlustrisiken verbunden ist. Das im 2010 neu eingeführte
Glücksspielgesetz bringt mehrere Erneuerungen in diesem Bereich und setzt in mehreren
Punkten Einschränkungen fest, die bis dahin nicht zu erwarten waren. Leider geht der Staat
jedoch noch immer viel zu vorsichtig bei den Beschränkungen vor, damit die großen
Glückspielunternehmen (große Casinos) sich nicht vom Österreichischen Markt
zurückziehen. Im Ergebnis tragen die großen Unternehmen nach allgemeiner Meinung auch
zur Österreichischen Wirtschaftslistung bei. Das Vorgehen des Gesetzgebers hat sich leider
als unrichtig erwiesen, weil damit die Spieler und damit die Menschen mehr in den
Hintergrund gerückt wurden. Der Staat soll dem ein Ende setzen und den Schutzgedanken
für die Menschen vor den der fiskalischen Interessen setzen. Es ist hier eine
Gewissensfrage, wenn Spieler immer noch zu sehr hohen Einsätzen spielen dürfen, und der
Staat dies durch die große Anzahl an z.B. Wettbüros noch unterstützt und damit oft zum
wirtschaftlichen Ruin der Menschen durch Spielsucht Tür und Tor öffnet. Glücksspiele
können zwar in Österreich nicht völlig verboten werden, weil es eine Freiheitsbeschränkung
bedeuten würde aber angesichts ihrer besonderen Suchtwirkung muss ein viel kritischerer
Standpunkt eingenommen werden wie z.B. bei Alkohol und Zigaretten. Trotz ihrer Ähnlichkeit
werden Glücksspiele so behandelt, als ob sie nicht die Gesellschaft beeinträchtigen würden.
Leider ist aber nicht nur der Spieler selbst betroffen sondern auch dessen Familie. Neben
dem gesamten Einkommen werden staatlich gewährte Beihilfen der Familie bis zu
Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs versetzt und verspielt. ln Wettbüros werden
außerdem oft die Ausweiskontrollen unterlassen und deshalb können auch Minderjährige
schon spielen. Deswegen fordern wir eine weitere Verschärfung des Glückspielgesetztes.
Mögliche Maßnahmen wären z.B. Stärkung der Ausweiskontrolle, Verstärkte öffentliche
Kampagnen mit der Gefahr der Spielsucht, Einführung von niedrigen Spieleinsatzgrenzen.
Bericht – siehe nächste Seite
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H:\Anträge und Berichte (HV, W , BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\LP04- B – GlucksSG
Erledigungsbericht.doc
PERSPEKTIVE
Bericht
Im Rahmen der AK-Aktivitäten im Wiener Glücksspielgerätebeirat wird versucht eine Bereinigung bei
derzeit verwendeten Glücksspielautomaten herbeizuziehen. Eine Novellierung des österreichischen
Glücksspielrechtes erscheint derzeit in Hinblick auf das extrem erfolgreiche Lobbying der
Glücksspielindustrie noch nicht gangbar. Sobald sich interessenspolitische „Handlungsfenster“ öffnen,
wird die Abteilung Konsumentenpolitik progressive Lösungen vorantreiben.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 W\LP04 – B- GlucksSG
Erledigungsbericht.doc
155. Vollversammlung
der Kammer fOr Arbeiter und Angestellte Wien
11. Mai 2011
Antrag 12
PERSPEKTIVE
Die Schutzvorschriften für die Mieter sollen präziser ausgestaltet werden.
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien fordert
folgendes:
Zum Schutz von Mietern sowie zur Verhinderung einer allfälligen Ausnutzung
soll die ungerechtfertigte Erhöhung der Mietzinse unter Schranken gesetzt
werden können. Ein nach der Größe und Qualität der Wohnung zu
bestimmender Mietzins ist zwingend vorzuschreiben.
Der Mietzins stellt einen besonders wichtigen Ausgabebereich dar. ln Österreich, wo
der Kauf von Häusern mit erheblichen Kosten verbunden ist, sind die
Mietwohnungen immer noch beliebt. Besonders nach der Wirtschaftskrise wurden die
zulässigen Mietzinse sowie deren Richtwerte erheblich erhöht. Das könnte bedeuten,
dass der Staat die Kosten der Krise wieder den Bürgern auferlegt. Die Erhöhung der
Mietzinse ist sowohl bei den Privatvermieteten als auch bei den
Gemeindewohnungen zu beobachten. Daneben werden heutzutage sehr hohe
Eigenmittel verlangt, die der Mieter beim Eingehen eines Mietverhältnisses bezahlen
soll. Angesichts der noch zu machenden Aufwendungen kann man schon
annehmen, dass die erwähnten Kosten keine angemessenen Mitteln darstellen,
besonders wenn die Wohnung nicht Erstbezug ist, oder wenn die Küche noch nicht
vorhanden ist. Diese Kosten sind neben den anderen Aufwendungen innerhalb der
Wohnung besonders hoch. Neben deren Höhe ist die Situation für die Mieter auch
durch die Zahlungsart der Eigenmittelkosten erschwert. Am Beginn des
Mietverhältnisses muss der Mieter sehr viele Beträge begleichen, ohne was dagegen
überhaupt aussprechen zu können. Schließlich handelt es sich um einen Vertrag, der
durch beidseitige Einigung zustande kommt. Wenn der eine den Vertrag nicht will,
sollte er lieber darauf verzichten. Aus dem Zustand ziehen sich aber die Vermieter
alle Vorteile. Es gibt wenige Wohnungen, mehrere Wohninteressenten, dazu ganz
selten günstige Wohnungen. Das erschwert für den angeblichen Mieter die
Möglichkeiten, eine Wohnung zu finden. Was hier besonders merkwürdig ist, ist
dass, die Vermieter diesem Zustand so bewusst sind, dass sie einfach auf einen
Vertragspartner verzichten können, denn ein anderer wäre bereits vorhanden, um
problemlos und in kurzer Zeit alle anfängliche Beträge zu zahlen. Die Folge, die
daraus zu ziehen ist, ist dass, die Vorschriften, die dem Vermieter bezüglich der
Mietkosten ein Ermessensspielraum einräumen, werden seit langem missbraucht.
Früher oder später werden die Mietzinsobergrenzen überschritten und der Mieter
muss das dulden.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\LP1 2 – B – Mietrecht
Erledigungsbericht.doc
PERSPEKTIVE
AK Wien fordert deshalb die Verbesserung des Standes des Mieters, Einräumung
der Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl an den zukünftigen als auch vorhandenen
Mieter, und Vereinfachung der Bezahlung der Eigenmittel wie die Einräumung der
Möglichkeit einer Ratenzahlung, gesetzliche Festsetzung einer konkreten Grenze für
einen Mietzins, Feststellung der für die Höhe des Mietzinses maßgeblichen Kriterien.
Bericht
Die beiden dem Ausschuss zugewiesenen Antr~ge (LP12 und LP13) wurden mit dem Vertreter der
Fraktion Liste Perspektive erörtert, zusammengefasst und wie folgt angenommen:
„Die Mieten und Kautionszahlungen bei privaten Vermietern sollen klar begrenzt werden. Die
Errichtung geförderter Mietwohnungen ohne Eigenmittelanteil soll verst~rkt werden.“
Diese Forderungen sind Inhalt der laufenden wohnungspolitischen T~tigkeit der Abteilung.
Einstin:unig 181.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\LP12- B- Mietrecht
Erledigungsbericht.doc
155. Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
am 11 . Mai 2011
Antrag 13
PERSPEKTIVE
Einschränkung der diskriminierenden Bedingungen in den Mietverträgen
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien fordert
folgendes:
Der Abschluss von Mietverträgen soll zugunsten der Mieter vereinfacht
werden.
Das Eingehen eines Mietverhältnisses ist derzeit so erschwert, dass neben der
Kaution, und des Mietzinses noch andere Elemente dazu kommen, wie ein
rechtmäßiger Aufenthalt, oder ein Bürge. Es wird bei privaten
Immobilienunternehmen sowie bei den geförderten Wohnungen eine 5 jährige Frist
auf Aufenthalt gesetzt, um ein Mietverhältnis eingehen zu können. Diesbezüglich
werden besonders die Studenten, die aufgrund des Studiums in Österreich eingereist
sind, benachteiligt. Dazu soll der Staat ein Ende setzen. 5 jährige Frist für den
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist nicht jedem Menschen -außer österreicherzuzumuten
und wäre eine mittelbar diskriminierende Regelung. Die Studenten
werden deshalb gezwungen, Studentenheime zu bewohnen, weil sie keine andere
Möglichkeit haben. Es wird von solchen Bedingungen bei vielen Mietverträgen
Gebrauch gemacht, und es wird so dargestellt, als diese Vorschriften in Österreich
allgemein und gewöhnlich wären. ln der Tat sind sie außergewöhnlich und
bezwecken nur die Vermieter sicherzustellen und ausländische Staatsbürger
mittelbar zu diskriminieren.
Diesbezüglich ist es notwendig, die Regelungen in Mietverträgen zu überprüfen,
wenn nötig zur Aufhebung erzwingen, die geeignet sind, Personen wegen ihrer
Herkunft zu diskriminieren.
Bericht
Die beiden dem Ausschuss zugewiesenen Antr~ge (LP12 und LP13) wurden mit dem Vertreter der
Fraktion Liste Perspektive erörtert, zusammengefasst und wie folgt angenommen:
„Die Mieten und Kautionszahlungen bei privaten Vermietern sollen klar begrenzt werden. Die
Errichtung geförderter Mietwohnungen ohne Eigenmittelanteil soll verst~rkt werden.“
Diese Forderungen sind Inhalt der laufenden wohnungspolitischen T~tigkeit der Abteilung .
J\n_genommen. 0
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I · · Zuweisung 1Zl
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Ablehnung.O Einstimmig [:8:1 . Mehrstimmig 0
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\LP13- B- Mietrecht2
Erledigungsbericht.doc
ANTRAG 6
Herthergasse 17/21, A-1120 Wien, Austria
Telefon 0600 17172021
Email office@buendnismosaik.org
Internet www.buendnismosaik.org
An die 155. Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien am 11. Mai 2011
Schutzmaßnahmen gegen existenzbedrohende Kostenfallen
Die Vollversammlung möge Folgendes beschließen:
• Bei Übersteigenden Handykosten soll die Datenverbindung gesperrt
bzw. durch SMS- und Email-Benachrichtigung ein Warnungshinweis
empfangen werden.
Begründung:
Es soll bei übersteigenden Kosten bei Telefon- und Handyrechnungen eine
Maßnahme wie Sperren der Datenverbindung, die über den Datenguthaben
hinausgehen, eingeführt werden.
Es kommt bei GSM bzw. SIM-Karteninhabern öfters vor, dass Kostenfallen
durch versteckte Hintergrunddienste bei mobilen Datenverbindungen über
Handys und mobile Kommunikationsgeräte verursacht werden, die die
Fixkosten übersteigen und existenzbedrohend werden.
Um die Konsumenten von den existenzbedrohenden Kosten zu schützen,
sollen die Mobile Provider eine oder bei andauernder Übersteigung mehrere
automatische SMS- und Email-Benachrichtigungen an den betroffenen
Benutzer schicken, dass sie die Obergrenze bereits überschritten haben und
es zu überheblichen Kosten führt. Man sollte diese durch Setzten von
individuellen Obergrenzen in den Verträgen regeln.
Bericht -siehe nächste Seite
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\BM06- B – Kostenfallen
Erledigungsbericht.doc
ANTRAG 6
Bericht
Hefthergasse 17/21, A-1120 Wien, Austria
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0600 17172021
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Die AK verlangt von den Betreibern schon seit Jahren ein kostenloses Sperr-Service, wenn ein
monatlicher Höchstbetrag erreicht wird. Seit 2010 sind die Setreiber beim Datenroaming im EU-Raum zu
derartigen Höchstbetragsgrenzen (rund 60 Euro) verpflichtet. Diese AK-Forderung wird nun umgesetzt:
Die im November 2011 beschlossene Telekomgesetzesnovelle ermachtigt die
Telekomregulierungsbehörde, Kostenkontrollmöglichkeiten und eine verpflichtende Handy-Kostensperre
ab Erreichen bestimmter Schwellwerte vorzusehen. Ab 1. Mai 2012 müssen Mobilfunkenbieter
Konsumentinnen per SMS vor Verbrauch des inkludierten Datenvolumens oder bei einem Entgeltstand
von 30 Euro warnen und bei Erreichen von 60 Euro den Dienst bis zum Ende des Verrechnungsmonates
sperren. Alternativ können die Anbieter bei Verbrauch des inkludierten Datenvolumens auch eine
Reduktion der Bandbreite auf bis zu 128 Kbit/s anbieten (ab diesem Zeitpunkt darf dann auch nicht mehr
verbrauchsabhangig verrechnet werden). Aufgegriffen wurde auch die Forderung, dass die Setreiber
künftig auf Kundenwunsch Datendienste deaktivieren müssen, soweit diese verbrauchsabhangig
verrechnet werden. Dieses Service wird mit Blick auf Eltern verpflichtend eingeführt, die ihren Kids
Telefonieren aber keine kostspieligen Surfabenteuer gestatten wollen.
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H:\Anträge und Berichte (HV, W , BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\BM06 – B – Kostenfallen
Erledigungsbericht.doc
KOMintern
Kommunistische natio1!J!]
Gewerkschaftsinitiative -l~n~te;.r.-……,.-
Antrag Nr. 3
der Liste Kommunistische Gewerkschaftsinitiative International [KOMintern] an
die 155. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien.
Kommunaler Wohnbau:
„Was alle brauchen muss auch allen gehören!“
Die Vollversammlung der Wiener AK fordert von der Wiener
Stadtverwaltung, dass so schnell wie möglich wieder Gemeindebauten
errichtet werden, und nicht mehr nur Projekte von Bauträgern finanziert
werden .
Bericht
Da kein Vertreter der Komintern im Ausschuss anwesend war, konnte der Inhalt des dem Ausschuss
zugewiesenen Antrages nicht erl~utert werden; es war den Ausschussmitgliedern v.a. die Intention
und das Ziel unklar. Daher erfolgte einstimmige Ablehnung.
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011\155 VV\Komintern03- B – Kommunaler
Wohnbau Erledigungsbericht.doc
KOMintern
Kommunistische natio.JJ!I]
Gewerkschaftsinitiative -lrtln~ii:t.fi.liiiP~~~“““
Antrag Nr. 4
der Liste Kommunistische Gewerkschaftsinitiative International [KOMintern] an
die 155. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien.
Miet recht: Abschlag für schlechte Energieklasse
Die Vollversammlung der Wiener AK fordert:
Das Mietrecht ist vom Nationalrat wie folgt zu ändern:
Damit Hauseigentümer ihre Zinshäuser thermisch sanieren, wird ein
Abschlag vom Mietzins vorgeschrieben, der umso größer ist, je schlechter
die Energieklasse ist.
Begründung :
Die derzeitige Förderung von thermischer Sanierung begünstigt massiv
Einfamilienhäuser, Mieter in Zinskasernen sind benachteiligt.
Bericht
Der dem Ausschuss zugewiesene Antrag wurde einstimmig angenommen. Die Forderung nach einem
Abschlag bei der Berechnung des Richtwertmietzinses fOr einen schlechten energetischen
Erhaltungszustand des Hauses wird im Rahmen der politischen Diskussion um eine Prazisierung des
Richtwertmietzinssystems eingebracht werden.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\Komintern04 – 8 – Mietrecht
Erledigungsbericht.doc
Gemeinsamer Antrag Nr. 1
der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen,
des Osterreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes/FCG,
der Freiheitlichen Arbeitnehmer,
der Alternativen und Grünen Gewerkschafterlnnen/UG,
der Grünen Arbeitnehmer,
der Liste Perspektive,
dem Bündnis Mosaik,
dem Gewerkschaftlichen Linksblock,
der Union der Osterreichisch-Türkischen Arbeitnehmerinnen in Wien,
der Kommunistischen Gewerkschaftsinitiative – International und
der Bunten Demokratie für Alle
an die 155. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien am 11. Mai 2011
BEFRISTETES IMPORTVERBOT FÜR JAPANISCHE LEBENSMITTEL
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien tritt für die Erlassung eines befristeten
Importverbotes für japanische Lebensmittel durch die EU-Kommission ein. Diese Forderung
gilt ebenso für Lebensmittel aus anderen Staaten, sollte dort eine Strahlenbelastung
festgestellt werden. Sie spricht sich für eine Neubewertung der derzeit geltenden Höchstwerte
für radioaktive Belastung in Lebensmitteln durch die europäische Agentur für
Lebensmittelsicherheit aus.
Solange es kein Importverbot gibt, fordert die Arbeiterkammer eine verstärkte Kontrolle von
Lebensmitteln, bei denen eine höhere radioaktive Belastung durch den Reaktorunfall in
Fukushima zu erwarten ist. Dabei sollen nicht nur japanische Lebensmittel, sondern auch
Lebensmittel – insbesondere Fisch – aus angrenzenden Regionen erfasst sein. Die
Arbeiterkammer tritt dafür ein, dass die Ergebnisse dieser Kontrollen in geeigneter Form für
Konsumentinnen verfügbar gemacht werden.
Sollten die Grenzwerte in Japan erhöht werden, darf die Verordnung nicht an diese höheren
Grenzwerte angepasst werden.
Mit 25. M~rz 2011 wurde seitens der EU-Kommission eine Durchführungsverordnung mit
Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan
nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassen. Diese Verordnung regelt im Wesentlichen die
Anforderungen an Bescheinigungen und Untersuchungen, die für Importe von Lebensmitteln in die
Europäische Union erforderlich sind. Insbesondere ist vor dem Import durch Vorabuntersuchung d ie
Einhaltung der festgelegten Höchstwerte nachzuweisen. Die nach dieser Verordnung festgelegten
Höchstwerte sind jene Werte, die entsprechend einer EU- Verordnung seit 1989 für den Fall eines
radioaktiven Unfalls als zeitlich befristete Höchstwerte zur Anwendung kommen würden. Damit soll in
einer absoluten Krisensituation die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sichergestellt sein.
Die Verordnung ist derzeit mit Juni 2011 befristet.
Die Arbeiterkammer hat in einem Brief an Kommissionspräsident Barroso die Vorgangsweise kritisie rt.
Die EU- Kommission hat die Verordnung am 8. April 2011 insbesondere in Bezug auf die Höhe der
einzuhaltenden Höchstwerte revidiert und an die derzeit geltenden niedrigeren Grenzwerte in Japan
angepasst.
H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (VV,BAK etc)\2011\155 VV\Gem 01 – B – Befristetes Importverb ot
fOr japanische Lebensmittel Erledigungsbericht.doc
Es ist sehr bedenklich, dass eine für Notfalle vorgesehene Verordnung von der Europaischen
Kommission in einer Situation angewendet wird, in der keinerlei Versorgungsprobleme bestehen,
denn die Mengen an japanischen Import- Lebensmitteln in Europa sind gering.
BezOglieh der anzuwendenden Grenzwerte, die bereits vor Ober 20 Jahren festgelegt wurden, ware
eine Neu-Beurteilung durch die europaische Agentur für Lebensmittelsicherheit, die ja erst nach dem
Zeitpunkt der Festlegung errichtet wurde, grundsatzlieh sehr sinnvoll, um hier einen aktuellen Status
zu erhalten.
Kontrolle von Strahlenbelastung und niedrigere Grenzwerte sind allerdings nur die zweitbeste
Möglichkeit. Ein vorbeugendes Importverbot ist besser.
Bericht
Die Einführung eines Importverbotes konnte nicht erreicht werden, wohl aber werden bis zum
gegenwartigen Zeitpunkt alle Lebensmittelimporte aus Japan an den betreffenden Grenzeintrittsstellen
auf ihren Gehalt an Radioaktivitat hin untersucht. Über direkte Importe aus Japan hinausgehend
werden im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle auch Lebensmittel aus dem pazifischen Raum
verstarkt kontrolliert
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AngenornrneriZI;· Zuweisl!ng 0
… . ! . -~–··
Ablehnung 0 Einstimmig 1Z1 Mehrstimmig 0
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H:\Anträge und Berichte (HV, W, BAK, Vorstand etc)\Anträge (W,BAK etc)\2011 \155 VV\Gem 01 – B- Befristetes Importverbot
fOr japanische Lebensmittel Erledigungsbericht.doc

