Drittmittelbedienstete sind Angestellte der Universitäten, sie unterliegen dem Angestelltengesetz.
Ihre Gehälter werden nicht aus dem „Globalbudget“, das den Universitäten vom Bund zugeteilt wird bezahlt, sondern aus sogenannten „Drittmitteln“. Darunter versteht man Gelder, die entweder von Fonds, z.B. FWF, Bürgermeisterfonds (§26) oder von der EU in Form von EU-Projekten zur Verfügung gestellt werden (§27).
Drittmittelbedienstete können zum allgemeinen Personal gehören, sind aber meistens wissenschaftliche MitarbeiterInnen, die im Rahmen eines Projekts von der Universität angestellt werden.
Ihre Dienstverträge sind immer befristet, manchmal nur für einige Monate, oder ein Jahr, maximal jedoch für die Dauer des Projekts.
Auf Leistungen wie Fahrtkostenzuschuss, Zulagen (Infektion, Strahlen, Schmutz, Gefahr) und Prämien, die MitarbeiterInnen, die aus dem Globalbudget bezahlt werden, zuerkannt werden, haben Drittmittelbedienstete keinen Anspruch. Es obliegt dem/der ProjektleiterIn, ob er/sie in der Lage und willens ist, diese Leistungen aus dem vorhandenen Projektbudget, das fast immer sehr knapp bemessen ist, den MitarbeiterInnen zu gewährleisten. Meistens gibt es diese Möglichkeit nicht.
Drittmittelbedienstete sind AK-umlagepflichtig und daher natürlich AK-wahlberechtigt.
Ich fragte mich: Ist das noch wahr?
„Zulagen und Prämien, die MitarbeiterInnen, die aus dem Globalbudget bezahlt werden, zuerkannt werden, haben Drittmittelbedienstete keinen Anspruch.“