Regelung mit befristeten Arbeitsverträgen bleibt unverändert – Lektoren bis zu vier Semesterstunden nur mehr freie Dienstnehmer
Wien – Die Betriebsräte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten erhalten im Universitätsrat ein eingeschränktes Stimmrecht in „allen Punkten, die mit Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenswahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unmittelbar im Zusammenhang stehen und in die Kompetenz des Uni-Rats fallen“.
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