Antrag 3 zur 158. Vollversammlung: Aufhebung der ProfessorInnenmehrheit in den Berufungskommissionen der Universitäten

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Dieser Antrag mehrheitlich angenommen.
FSG, Persp., GLB, KOMIntern, BDFA: ja;
FA, Türkis: nein;
ÖAAB, GA, BM: für Zuweisung

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Aufhebung der ProfessorInnenmehrheit in den Berufungskommissionen der Universitäten

Um an Österreichs Universitäten Lehrstühle für Professuren zu besetzen hat lt. §98 Universitätsgesetzes (UnivG) der Senat eine Berufungskommission einzusetzen. Diese hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind GutachterInnen zu übermitteln, welche die Eignung der BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten KandidatInnen zu enthalten hat. Die Rektorin, der Rektor entscheidet aus dem Besetzungsvorschlag welche Kandidatin oder welcher Kandidat die Professur erhält. Lt. UnivG haben die ProfessorInnen mindestens die Hälfte der Mitglieder zu stellen. Eine Stimme erhalten die Studierenden.

ProfessorInnen leisten zweifellos großartige Arbeit und sind wichtige und zu Recht geschätzte Mitglieder einer Universität. Dennoch besteht eine Universität nur zu einem kleinen Teil aus ProfessorInnen. Die überwiegende Mehrheit der Universitätsangestellten besteht aus anderen Gruppierungen. Es ist daher nicht einzusehen, dass ProfessorInnen mehr als die Hälfte der Mitglieder in Berufungskommissionen stellen sollen. Auch ist die verordnete Mehrheit einer Gruppe im Allgemeinen einer Diskussionskultur und demokratischen Entscheidungsfindung nicht förderlich.

Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Änderung des Universitätsgesetzes (§98 Abs 4) wie folgt:
(4) Der Senat hat eine Entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen maximal die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied.


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