159 VV: Initiativantrag: Dienstverträge nebenberuflich Lehrender an Fachhochschulen

image_pdfimage_print

Mit Inkrafttreten des Fachhochschulstudiengesetzes 2012 (FHStG 2012) im März 2012 wurde der arbeitsrechtliche Status der Lehrenden an Fachhochschulen per Gesetz festgelegt: § 7 (2) FHStG legt darin fest, dass nur Lehrende ab einer Lehrverpflichtung von 6-Semester-Wochenstunden (SWS) als hauptberufliche Dienstnehmer anzuerkennen sind, alle Lehrenden mit einer geringeren Beschäftigung werden als freie DienstnehmerInnen gesehen.

Mit dieser willkürlichen Regelung schafft der Gesetzgeber zwei Klassen von DienstnehmerInnen: hauptberuflich Lehrende erhalten echte Dienstverträge mit allen Rechten und Pflichten von Angestellten inkl. Sonderzahlungs- und Urlausansprüchen. Sie besitzen lt. ArbVG auch das aktive und passive Recht zur Wahl von Betriebsräten. Hingegen erhalten nebenberuflich Lehrende nur privatrechtliche Einzelverträge auf Stundenbasis, von denen jedoch Sozialversicherungsbeiträge lt. § 4 Abs.2 ASVG und Lohnsteuer lt. 25 Abs. 1 Z 5 EStG automatisch vom Verdienst abgezogen werden. Arbeitsrechtlich gelten nebenberuflich Lehrende aber weiterhin als Selbständige, die keine Ansprüche auf Sonderzahlungen, Urlaub und das aktive und passive Wahlrecht für die Personalvertretung haben. Diese Rechtslage führt in der aktuellen Vertragspraxis an den Fachhochschulen dazu, dass Lehrverpflichtungen unter die 6-SWS-Grenze gedrückt bzw. auf mehrere Lehrende aufgeteilt werden, um so Zusatzkosten für Sonderzahlungen zu senken bzw. zu vermeiden. Somit werden nebenberuflich Lehrende an Fachhochschulen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch pensionsrechtlich und finanziell schlechter gestellt als hauptberuflich Lehrende.

Betroffen von dieser rechtlichen und finanziellen Benachteiligung sind über 10.000 nebenberuflich Lehrende an 21 Fachhochschulen in Österreich. Mit 86 % stellen sie aber die überwältigende Mehrheit des gesamten Lehrpersonals an Fachhochschulen. Im Vergleich dazu sind nebenberuflich Lehrende an Universitäten rechtlich und finanziell wesentlich besser abgesichert: Sie erhalten befristete Dienstverträge mit allen Sonderzahlungs- und Urlaubsansprüchen und besitzen ein aktives und passives Recht zur Wahl eines Betriebsrates. UniversitätslektorInnen wird das Streikrecht zur Durchsetzung ihrer Interessen zugestanden.

Die 159. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Änderung des § 7 FHStG wie folgt:
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen besteht aus hauptberuflich und nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberufliche Lehrkräfte sind Personen, die

1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und
2. keine allgemeinen administrativen   Tätigkeiten außerhalb ihrer Lehrverpflichtung übernehmen und
3. auch anderen Erwerbstätigkeiten neben ihrer   Lehrtätigkeit nachgehen können.

(3) Nebenberufliche Lehrkräfte gemäß Abs. 2 können sich nur von qualifizierten KollegInnen aus dem Kreis der haupt- und/oder nebenberuflich Lehrenden desselben Studienganges und nach vorheriger Genehmigung der Studiengangsleitung vertreten lassen.

(4) Die Bestimmungen des ArbVG gelten auch für alle nebenberuflichen Lehrkräfte unabhängig vom Umfang ihrer Lehrverpflichtung.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert