159 VV: Initiativantrag: Mitbestimmungsrecht nebenberuflich Lehrender an Fachhochschulen

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Seit Inkrafttreten des Fachhochschulstudiengesetzes 2012 (FHStG 2012) im März 2012 sind an allen Fachhochschulen Kollegien einzurichten. Die Kollegien haben laut Gesetz die Aufgabe, in Absprache mit den ErhalterInnen alle strategischen Entscheidungen einer Fachhochschule zu diskutieren und zu treffen. Den Kollegien obliegt die Entscheidung über Personalangelegenheiten der hauptberuflich Lehrenden ebenso wie über die Curricula der jeweiligen Fachhochschule. Siehe § 10 (1) FHStG 2012.

In § 3 (1) FHStG 2012 verpflichtet das Gesetz die Fachhochschulen eine akademische, praxisbezogene Ausbildung zu garantieren. „Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind: 1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau […].“ Die Kernkompetenz der Fachhochschulen wird vom Gesetz festgelegt. Die Kernkompetenz wird als praxisbezogene Berufsausbildung beschrieben, die akademisch fundiert werden muss.

86 % der Lehrenden an den 21 Fachhochschulen in Österreich sind nebenberuflich Lehrende. Trotz dieser überwältigenden Mehrheit erhalten die nebenberuflich Lehrenden keinen Fixplatz im Kollegium der Fachhochschulen. Die Studierenden sind lt. Gesetzgeber mit 4 Sitzen, alle Lehrenden zusammen mit nur 6 Sitzen repräsentiert (§ 10 (2) FHStG 2012). An vielen Fachhochschulen sind nebenberuflich Lehrende im Kollegium mit keinem einzigen Mandat vertreten. Dies führt dazu, dass die Fachhochschulen ihrem Bildungsauftrag zur praxisbezogenen Berufsausbildung gar nicht nachkommen können. Nebenberuflich Lehrende, die mit 86 % den Praxisbezug zur Berufsausbildungen an Fachhochschulen sicherstellen, haben kein gesetzlich festgelegtes Mitbestimmungsrecht.

Die 159. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Wiener Arbeiterkammer fordert daher eine Änderung des § 10 (2) FHStG 2012 wie folgt:

Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, vier Vertreterinnen oder Vertreter des hauptberuflichen Lehr- und Forschungspersonals, vier Vertreterinnen oder Vertreter des nebenberuflichen Lehr- und Forschungspersonals sowie sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an.

 


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