Antrag 7 zur 160. Vollversammlung: Anpassung des UG 2002 an den § 11 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
FSG, ÖAAB, GA, Persp., MB, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja;
FA: nein

Anpassung des UG 2002 an den § 11 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verweist an mehreren Stellen auf den §11 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG). Dieser sieht in der gültigen Fassung vor, dass eine Unterrepräsentation von Frauen dann vorliegt, wenn ihr Anteil weniger als 50% beträgt. Das UG 2002 verweist zwar auf diesen § 11 B-GlBG, zitiert im Text selbst aber 40%. Als die 40% in das UG 2002 aufgenommen wurden, war dies noch in Übereinstimmung mit §11 B-GlBG. Mittlerweile wurden dort die 40% aber auf 50% erhöht. Dementsprechend ist das UG 2002 in dieser Form nicht mehr schlüssig und lässt verschiedene juristische Interpretationen zu.

Die 160. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber auf, das Universitätsgesetz 2002 an das geltende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzupassen: Alle einschlägigen Bestimmungen sind dahingehend abzuändern, dass von einer Unterrepräsentation von Frauen ausgegangen wird, wenn deren Anteil weniger als 50% beträgt.


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