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Vertragsgerechtigkeit – FH

Im Arbeitsverfassungsgesetz heißt es, dass die gleiche Tätigkeit mit gleichen Verträgen ausgestattet werden muss. Die Tätigkeit einer FachhochschullektorIn mag zwar gleich sein, aber die Verträge sind es nicht. Für dieselbe Tätigkeit können FachhochschullektorInnen einen Werkvertrag, einen freien Dienstvertrag oder einen echten Dienstvertrag erhalten.

Verwirrt? Wir auch! Es handelt sich um immer dieselbe Tätigkeit, die Lehre, und dennoch dürfen die Verträge unterschiedlich – je nach abgehaltener Stundenzahl – ausgestellt werden. Wir halten dies nicht für legal, und noch weniger für legitim.

Durch die Installierung neuer Gesetze wird das Arbeitsverfassungsgesetz ausgehebelt. Das wollen wir nicht hinnehmen.